09. Lizenzvertrag / EULA
Eine Lizenz ist ein Vertrag, welcher zwischen mindestens zwei Parteien regelt, inwieweit der Urheber einem anderen (”Nutzer”) Nutzungsrechte an seinem Werk (z.B. Buch, Musikstück, Foto, Software) einräumt. Der Lizenzvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden.
Bei Standardsoftware ist es dem Hersteller, der hunderttausende Pakete verkauft, kaum möglich, mit jedem einzelnen Nutzer einen Lizenzvertrag auszuhandeln. Er verwendet daher vorformulierte Klauseln, welche in ihrer Gesamtheit, insbesondere bei Microsoft, als „End User License Agreement“ oder kurz „EULA“ bezeichnet werden. Bei diesem Lizenzvertrag handelt es sich um die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Softwareherstellers (AGB).
Der Lizenzvertrag soll nach Willen des Softwareherstellers zwischen dem Käufer/Anwender der Software (Nutzer) und dem Verkäufer/Softwarehersteller abgeschlossen werden. Problema- tisch ist in der Regel das Zustandekommen des EULA zwischen Nutzer und Softwarehersteller. In der Regel hat der Nutzer zu Beginn der Installationsroutine der Software einen Button anzuklicken, wonach er die EULA des jeweiligen Herstellers annimmt oder akzeptiert. Diese Installationsroutine erscheint allerdinges in der Regel erst, nachdem der Nutzer die Software käuflich erworben hat und das entsprechende Speichermedium (CD, DVD) in den Computer eingelegt hat oder nachdem er die jeweilige Software per Download auf seinen Computer heruntergeladen hat.
Dass der Nutzer die Taste „Ich bin mit den Lizenzbestimmungen einverstanden“ angeklickt hat, ist in der Regel folgenlos, da der Nutzer sich diesem Prozedere nur deshalb unterwirft, weil er anders die Software nicht installieren kann.
Auch in den Fällen, in denen der Nutzer vor Ermöglichung des Downloads um Annahme der Lizenzbedingungen gebeten wird, ist in vielen Fällen zweifelhaft, ob die (amerikanischen) Lizenzbedingungen deutschem Recht, insbesondere dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) standhalten (Link: Unwirksame Klauseln). In der Regel ist dies nicht der Fall, wobei es entgegen eines landläufigen Irrtums keinen Unterschied macht, ob die Software von einem einzelnen Privatentwickler oder einem internationalen Großkonzern wie Microsoft angeboten wird. Auch große Unternehmen vertreten u.a. unzutreffende Rechtsansichten.
Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Damm ist Fachanwalt für Informationstechlologierecht.