AG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 – nicht rechtskräftig
§§ 823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGB
Das AG Schwelm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten hat. Zitat: „Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl: 08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).“ Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das Amtsgericht die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Schwelm
Urteil
Die 24. Zivilkammer des Amtsgerichts hat am 07.10.2010 durch … für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 48,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der den Klägern entstandenen Anwaltskosten für die Abwehr eines geltend gemachten unberechtigten Anspruchs zu, §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 22, 27 StGB.
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger vertritt die beklagte Rechtsanwältin die Firma M., die Inhaberin der Internet-Seite „www.genealogie.de“ ist, in einer Vielzahl von Fällen. Ihr ist bekannt, wie die Seite „www.genealogie.de“ gestaltet ist. Auf dieser Homepage hatte die Firma M. die Nutzung einer Datenbank für Namen- und Ahnenforschung angeboten. Dabei war die Seite so gestaltet, dass die Preisangaben zu den angebotenen Dienstleistungen erst bei Anmeldung des Nutzers durch die Eingabe persönlicher Daten ersichtlich sind. In dem für den Nutzer vorgesehenen Formular findet sich der Satz „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus! *“ Erst wenn man diese entsprechende Seite ganz nach unten scrollte, fand sich zu dem Sternchen folgender Hinweis:
„Um Mißbrauch und wissentliche Falschangaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider identifizierbar. Durch Bestätigung des Button „Ahnenforschung starten“ beauftrage ich Genealogie.de mich für den Zugang der Datenbank freizuschalten. Der einmalige Preis für einen 12-Monats-Zugang beträgt 60,00 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.„
Irritierenderweise befindet sich also erst am Ende eines Hinweistextes, der per Sternchen-Hinweis der Anmeldung zugeordnet ist, der Hinweis, dass das Angebot kostenpflichtig ist. Erschwerend kommt hinzu, dass bereits vor diesem Hinweis der sogenannte „Anmelde-Button“ platziert war.
Diese Internet-Seite ist ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen. Die Gestaltung der Online-Seite war bewusst so erfolgt, dass ein durchschnittlicher Benutzer der Auffassung war, er fülle lediglich eine Anmeldung aus. Das Gericht sieht in der Aufmachung dieser Internet-Seite der Firma M. und insbesondere in der Art und Weise, wie der Interessent über die Entgeltpflichtigkeit einer Anmeldung informiert wird, eine konkludente Täuschung, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Aus diesem Grund ist zwischen dem minderjährigen Sohn der Kläger, der diesen Anmeldebutton gedrückt hatte und der Firma M. kein Vertrag zustande gekommen.
Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht.
Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG N, Urteil vom 18.01.2010, AZ.: 91 C 981/09).
Die Belastung der Klägerseite mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat-kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte in voller Höhe zu erstatten hat. Ein Mitverschulden des Sohn des Klägers gemäß § 254 BGB kann das Gericht nicht erkennen. Zwar hat dieser als Minderjähriger ein falsches Geburtsdatum auf der Internet-Seite der Beklagten zu 1. angegeben. Dies ändert aber nichts an der verwerflichen Handlung der Firma M., von der die Beklagte Kenntnis hatte. Für die Schadensersatzpflicht kann es nicht darauf ankommen, dass das Vertragsopfer zufälligerweise ein Minderjähriger war. Nebenbei sei bemerkt, dass die Internet-Seite durch ihre Aufmachung und die Wahl der Anrede („duzen“) wohl auch darauf angelegt war, insbesondere jüngere und auch minderjährige Internetbenutzer anzusprechen.
Die Beklagte hat deshalb den der Klägerseite unstreitig entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser beläuft sich auf 48,79 Euro und setzt sich zusammen aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr von einem Streitwert von 111,83 Euro (32,50 Euro) der Post- und Telekommunikationspauschale (6,50 Euro), einer Dokumentenpauschale für 4 Seiten (2,00 Euro) sowie der Mehrwertsteuer.
Die Zinsforderung ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.