BGH: Bei einer irreführenden Zeitungsanzeige haftet der Unterlassungsschuldner auch für Verlagsverschulden

veröffentlicht am 8. Februar 2021
BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86
§ 278 BGB, § 339 BGB
Der BGH hat in diesem älteren Urteil (1988) entschieden, dass ein Vertragsstrafenschuldner gemäß § 278 BGB auch für solche Zuwiderhandlungen gegen seine strafbewehrte Unterlas­sungserklärung haftet, die auf ein Verschulden des Presseverlags bei der Bearbeitung eines Anzeigenauftrags des Schuldners zurückzuführen sind. Zum Volltext der Entscheidung:


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Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.1988 durch … für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18.12.1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien stehen als Kraftfahrzeughändler miteinan­ der im Wettbewerb. Die Beklagte hat gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn über 2.234,40 DM betrieben. Der Kläger hat gegen diese Forderung die Aufrechnung mit ursprünglich zwei Ansprüchen über je 5.001,– DM erklärt, die ihm – wie er meint – aus zwei von ihm behaupteten Verstößen der Beklagten gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Zustän­den und von denen im Revisionsverfahren nur noch einer be­ deutsam ist. Die Unterlassungsverpflichtung war die Beklagte in einem früheren Rechtsstreit der Parteien eingegangen, in dem der Kläger Unterlassung einer Werbung mit der Bezeich­nung „Das 5-Sterne-Auto-Centrum“ gefordert hatte, die die Beklagte vorher u.a. in der Tageszeitung „Express“ hatte veröffentlichen lassen. Die Beklagte verpflichtete sich in einem Prozeßvergleich, diese Werbung zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Verträgsstrafe von 5.001,– DM zu zahlen; der Kläger gewährte ihr eine Auf­ brauchsfrist bis zum 25.6.1984.

In der Ausgabe des „Express“ vom 6. Juli 1984 erschien eine Werbeanzeige der Beklagten, in deren Fußleiste sich wiederum die Formulierung „Das 5-Sterne-Auto-Centrum“ be­fand.

Der Kläger, der hierin eine schuldhafte Verletzung der strafbewehrten Unterlassungspflicht sieht, hat beantragt die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestset­ zungsbeschluß des Landgerichts Bonn – 14 0 72/84 – vom 4. Juni 1984 für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, daß sie kein Verschulden treffe. Sie habe – wie sie behauptet hat – den Zeitungsverlag rechtzeitig von der Notwendigkeit der Änderung des für die Anzeige – mit im übrigen wechseln­ dem Inhalt – wieder zu verwendenden Anzeigenrahmens in Kenntnis gesetzt und ihm auch über einen Anzeigenvertreter einen neuen Rahmen zur Verfügung gestellt, der die Worte „Das 5-Sterne-Auto-Centrum“ nicht mehr enthalten habe. Das Verlagshaus sei jedoch – was unstreitig ist – vom 14. Juni bis 6. Juli 1984 bestreikt worden, so daß weniger Fachperso­nal als sonst im technischen Bereich tätig gewesen sei.

Hierauf sei es zurückzuführen, daß es versehentlich wieder zum Abdruck des alten Rahmens gekommen sei, obwohl die Drucker durch das Verlagshaus ausdrücklich auf den neuen Anzeigenrahmen hingewiesen worden seien. Nach diesem Verse­hen, für das die Beklagte nach ihrer Meinung nicht zu haften brauche, seien auf ihre Veranlassung die alten Druckunter­lagen vernichtet worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru­fung des Klägers hat das Berufungsgericht die Zwangsvoll­streckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß antragsgemäß für unzulässig erklärt.

Mit ihrer – zugelassenen – Revision verfolgt die Be­ klagte Ihren Klageabweisungsantrag weiter, und zwar, da der Kläger Im Revisionsverfahren nicht vertreten ist, mit dem zusätzlichen Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht hat der auf § 767 Abs. 1 ZPO gestützten Klage stattgegeben, weil der titulierte Kostenan­spruch infolge der erklärten Aufrechnung mit einer Ver­tragsstrafeforderung in Höhe von 5.001,– DM in vollem Um­fang erloschen sei. Zu dieser Forderung hat das Berufungs­gericht ausgeführt:

Die Vertragsstrafe sei durch die erneute Werbung mit der zu unterlassenden Aussage im „Express“ vom 6. Juli 1984 verwirkt. Dafür könne dahinstehen, ob die Beklagte nicht schon selbst schuldhaft das Erforderliche zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten unterlassen habe, weil sie sich nicht schon vor dem 25. Juni 1984 (Ablauf der Auf­brauchsfrist) die Archivunterlagen des Verlags mit dem alten Anzeigenrahmen habe herausgeben lassen. Denn in jedem Falle müsse die Beklagte sich gemäß § 278 BGB das Verschulden der Mitarbeiter des Verlags zurechnen lassen. Eine solche Haf­tung sei im Vergleich nicht ausgeschlossen oder beschränkt worden, und ein Verschulden der Angestellten des Verlags er­ gebe sich aus der eigenen Einlassung der Beklagten. Danach seien die technischen Angestellten im Druckhaus durch eine Anweisung auf die Änderung des Fußes des Anzeigenrahmens deutlich hingewiesen worden. Wenn dann einer der Mitarbeiter „der Einfachheit halber“ (so der Vortrag Bl. 219 GA), um sich wegen seiner angespannten Arbeitslage das Zusammensu­chen von Archivunterlagen und das Zusammenstellen eines neuen Anzeigenrahmens zu ersparen, auf den alten Anzeigen­rahmen zurückgegriffen habe, so habe er im Hinblick auf die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung zumindest bewußt fahrlässig gehandelt. Er habe alle denkbaren Gründe, die die Änderung des Anzeigenrahmens veranlaßt haben könnten, also etwa auch eine vertragliche Verpflichtung gegenüber Mitbe­ werbern des Anzeigenkunden, schlicht beiseite geschoben.

IX.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.
Über die Revision ist, obwohl der Kläger als Revi­sionsbeklagter nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zu­gelassenen Rechtsanwalt vertreten ist, nicht durch Versäum­nisurteil, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden; denn das Versäumnisurteil setzt begrifflich voraus, daß es inhaltlich – wenn auch nicht zwingend aufgrund der Säumnis – zum Nachteil der säumigen Partei ergeht (BGHZ 37, 79, 82; BGH, Urt. V. 23.10.1986 – I ZR 168/84).

2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe grundsätzlich auch für ein schuldhaftes Verhalten ihrer Er­füllungsgehilfen einzustehen, soweit dieses zu einer Verlet­zung ihrer Unterlassungspflicht geführt hat, entspricht, da das Berufungsgericht einen vertraglichen Haftungsausschluß verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen hat, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.5.1985 – I ZR 25/83, GRUR 1985, 1065, 1066 = WRP 1986, 141 – Erfüllungsgehilfe; Urt. v. 30.4.1987 – I ZR 8/85, GRUR 1987, 648, 649 = WRP 1987, 555 – Anwalts-Eilbrief).

3.
Das Berufungsgericht hat in dem infragestehenden (Presse-)Verlag einen Erfüllungsgehilfen der Beklagten im Sinne des § 278 BGB gesehen. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob er nach den rein tat­sächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbind­lichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; BGHZ 50, 32, 35; BGHZ 98, 330, 334 – Unternehmensbera­tungsgesellschaft I). Diese Voraussetzungen hat das Beru­fungsgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei als er­füllt angesehen. Es ist dabei im Einklang mit der Rechtspre­chung davon ausgegangen, daß die unternehmerische Selbstän­digkeit des Verlages der Erfüllungsgehilfeneigenschaft nicht entgegensteht (RGZ 109, 288, 292; BGHZ 62, 119, 124; vgl. auch MünchKomm/Hanau, BGB, § 278 Rdn. 14 m.w.N. in Fn. 3 zu Rdn. 2) und daß diese Eigenschaft auch nicht dadurch in Fra­ge gestellt wird, daß der Verlag sich vorliegend bei seinem Handeln nicht an eine Weisung der Beklagten gehalten hat (BGHZ 31, 358, 366).

Das Berufungsgericht hat weiter verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß der Verlag im vorliegenden Fall auch kon­kret in Erfüllung einer der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Verbindlichkeit gehandelt hat.

Der Bundesgerichtshof ist in seiner bereits genannten Entscheidung vom 15. Mai 1985 (aaO – Erfüllungsgehilfe) da­ von ausgegangen, daß eine Werbeagentur, deren sich ein Ver­tragsstraf eschuldner für seine Werbung bedient, bei ihrer Tätigkeit auch insoweit als Erfüllungsgehilfe des Schuldners handelt, als es um die Erfüllung einer von diesem vertrag­lich übernommenen Unterlassungspflicht geht. Nichts anderes kann gelten, wenn der Schuldner sich für seine Werbung eines Verlagsunternehmens bzw. dessen Anzeigenabteilung bedient. Auch in diesem Fall ist es für die Erfüllung der vertraglich übernommenen Unterlassungspflicht des Schuldners unerläßlich, daß auch das beauftragte Verlagsunternehmen die zu unterlassende Verletzungshandlung nicht begeht. Die Erfül­lung der Verpflichtung des Schuldners ist somit ohne ein ihr genügendes Verhalten auch des beauftragten Unternehmens nicht möglich, so daß dieses Verhalten regelmäßig zugleich auch der Erfüllung der Unterlassungspflicht des Schuldners dient. Darauf, ob das beauftragte Unternehmen diese Unter­lassungspflicht – und damit den spezifisch darauf bezogenen Charakter seines eigenen Handelns – kennt, kommt es nicht an (BGHZ 13, 111, 113; BGHZ 50, 32, 35). Im vorliegenden Fall wird der Zusammenhang der Erfüllung der Unterlassungspflicht der Beklagten mit dem Verhalten des Verlags dadurch verdeut­licht, daß die Verletzungshandlung, die Anlaß der Unterwer­fungserklärung war, in einer vom selben Verlag veröffent­lichten Anzeige begangen war und die Wiederholung der Anzei­ge mit gleichem (verletzendem) Rahmen und mittels der beim Verlag bereits gefertigten Vorlage vorgesehen war, so daß eine neue, den wettbewerbswidrigen Passus nicht mehr enthal­tende Werbeanzeige ohne aktive Mitwirkung des Verlags durch Änderung des Anzeigenrahmens nicht möglich war.

4.
Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht nur für ein – nicht näher festge­stelltes – schuldhaftes Verhalten des‘ Verlagsunternehmens selbst, sondern auch für ein Verschulden der Angestellten dieses Unternehmens zu haften hat. Auch dies Ist aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden, da nach gefestigter Rechtspre­chung der Schuldner im Rahmen des § 278 BGB für schuldhaftes Verhalten nicht nur seines Erfüllungsgehilfen selbst, son­dern auch derjenigen Personen haftet, deren sich der Erfül­lungsgehilfe mit Wissen und Billigung des Schuldners seiner­seits zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten bedient (BGH, Urt. v. 18.10.1951 – III ZR 138/50, LM BGB § 278 Nr. 2/3 unter 2; BGH, Urt. v. 22.9.1977 – III ZR 146/75, LM BGB § 278 Nr. 76 unter 3 b; BGH, Urt. v. 18.11.1982 – VII ZR 25/82, NJW 1983, 448; BGH, Urt. v. 3.11.1982 – IVa ZR 125/81, NJW 1983, 631, 632). Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß ein Verschulden eines Angestellten des Verlags angenommen. Es hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß ein Angestellter, der sich – wie geschehen – „der Einfachheit halber“ über die Anweisung, die Änderung des Fußes des Anzeigenrahmens zu be­ achten, hinwegsetzt, damit alle denkbaren, unter Umständen wesentlichen. Gründe beiseite schiebt, die die Änderung des Anzeigenrahmens veranlaßt haben könnten.

5.
Das pflichtwidrige Verhalten des Angestellten des Verlags wird schließlich auch nicht durch die besondere Situation im Verlag zur fraglichen Zeit entschuldigt. Auch der besondere Druck, unter dem die für den Verlag tätig ge­ bliebenen Angestellten als Folge des streikbedingten Aus­ falls zahlreicher Mitarbeiter gestanden haben, konnte sie nicht von allen Sorgfaltspflichten entbinden. Kleinere Ver­sehen und technische Fehler mögen zwar in einer solchen Lage entschuldbar sein; das Hinwegsetzen über eine Anweisung so­ wohl des Anzeigenkunden wie auch des Verlagsunternehmens selbst stellt jedenfalls auch unter den gegebenen Umständen eine vorwerfbare Pflichtwidrigkeit dar.

III.
Die Angriffe der Revision gegen das ‚Berufungsur­teil erweisen sich somit als erfolglos. Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei­sen, ohne daß es noch der Prüfung der vom Berufungsgericht offengelassenen – und bei dem hier gegebenen Sachverhalt naheliegenden – Frage bedarf, ob die Beklagte überhaupt den ihr obliegenden (BGH, Urt. v. 29.6.1972 – II ZR 101/70, NJW 1972, 1893, 1895 – K-Rabatt-Sparmarken; BGH, Urt. v. 13.5.1982 – I ZR 205/80, GRUR 1982, 688, 691 = WRP 1982, 634 – Seniorenpaß) Beweis geführt hat, daß sie das erneute Er­scheinen der Anzeige nicht (auch) selbst deshalb zu vertreten hat, weil sie ebenfalls nicht alles Erforderliche getan haben könnte, um eine Wiederholung der Anzeige mit dem zu unterlassenden Inhalt hinreichend sicher auszuschließen.

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