BGH: Kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung bei Partnerprogramm mit einem Schulförderverein

veröffentlicht am 11. Januar 2017

BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 127/15
§ 3 BuchPrG, § 5 Abs. 1 BuchPrG, § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG, § 9 Abs. 1 BuchPrG; § 4a Abs. 1 S. 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG aF

Der BGH hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vorliegt, wenn ein Online-Buchhändler preisgebundene Bücher vertreibt und im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, soweit der Käufer des Buchs den gebundenen Preis in voller Höhe entrichtet und die Provision nicht an ihn weitergeleitet wird. Dem Käufer werde bei diesem Programm kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, der seine Kaufentscheidung beeinflussen könne. Die dem Förderverein gewährte Zuwendung könne gerade nicht – trotz Näheverhältnis – als ein wirtschaftlicher Vorteil des Käufers angesehen werden. In der ersten Instanz hatte das LG Berlin dies noch anders beurteilt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Buchpreisbindung bei Fördermaßnahmen).


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