BGH, Beschluss vom 09.12.2014, Az. VI ZR 418/13
§§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 1004 BGB analog, § 22 KUG, Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 8 EMRK
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Köln, Urteil vom 06.08.2013, Az. 15 U 209/12 (hier) zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.12.2014 durch … beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine ENtscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000,00 EUR