IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. August 2022

    OLG Nürnberg, Endurteil vom 30.03.2022, Az. 12 U 1520/19
    § 43 Abs. 1 GmbHG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH persönlich haften kann, wenn er es versäumt, ein Compliance Management System einzurichten und durch die entsprechend fehlende Überwachung Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen von Mitarbeitern ermöglicht oder auch nur erleichtert werden. Der Geschäftsführer sei gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Er habe daher für eine nachhaltige Rentabilität der Gesellschaft Sorge zu tragen und Verluste tunlichst zu vermeiden. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers gebietet hierbei – gerade, wenn der Geschäftsführer nicht sämtliche Maßnahmen selbst beschließt und selbst durchführt -, eine interne Organisationsstruktur der Gesellschaft zu schaffen, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. Insoweit konkretisiert die Sorgfaltspflicht sich zu Unternehmensorganisationspflichten. Der Geschäftsführer muss das von ihm geführte Unternehmen so organisieren, dass er jederzeit Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft hat. Dies erfordert ggf. ein Überwachungssystem, mit dem Risiken für Unternehmensfortbestand erfasst und kontrolliert werden könnten. Aus der Legalitätspflicht folge die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhinderten. Dabei sei der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen könne; er müsse vielmehr weitergehend sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigten. Zwar hafte der Geschäftsführer nicht für fremdes Verschulden. Eine Pflichtverletzung liege jedoch schon dann vor, wenn durch unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle Mitarbeitern der Gesellschaft Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert würden, so der Senat. Diesbezüglichen müsse der Geschäftsführer geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, um Pflichtverletzungen von Unternehmensangehörigen hintanzuhalten. Das OLG Nürnberg verweist in seiner Entscheidung verschiedentlich auf Präzedenzfälle des Bundesgerichtshofs. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Compliance-Recht

    Benötigen Sie Hilfe bei Fragen zum Compliance-Recht oder bei der Einrichtung eines Compliance Management Systems? Unter den Telefonnummer 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904 erreichen Sie einen Fachanwalt für IT-Recht, der Ihnen gerne beratend zur Seite steht. Schicken Sie Ihre Unterlagen bitte vorab per E-Mail an die Adresse info@damm-legal.de.


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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 17.07.2009, Az. 5 StR 394/08
    § 13 Abs. 1 StGB

    Der BGH hat in dieser Strafsache entschieden, dass Arbeitnehmer, die für ein Unternehmen als sog. Compliance-Officers fungieren, in einer Garantenpflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB stehen, Straftaten, die im Unternehmen begangen werden und diesem erhebliche Nachteile verursachen können, zu verhindern. In der Folge haben Arbeitnehmer sehr sorgfältig zu prüfen, in welchem Umfang sie überwachungspflichtig sind, insbesondere, weil sie gegenüber der Geschäftsführung nicht weisungsbefugt sind.

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