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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. April 2019

    LG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2017, Az. 14c O 98/16
    Art. 19 Abs. 2 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV

    Das LG Düsseldorf hat mit vorliegenden Urteil zu der Frage einer Verletzung des Geschmacksmusters an der Luftliege „LAMZAC“, welche durch die Firma Fatboy vertrieben wird, entschieden. Es hat eine entsprechende, auf Unterlassung gerichtete Verfügung nach Durchführung des Widerspruchverfahrens bestätigt. Interessant sind die Ausführungen der Kammer auch in Bezug auf die Haftung des Directors der Antragsgegnerin, der DYH Global PLC. Dieser sei aufgrund seiner jedenfalls zeitweisen Stellung als Director der Antragsgegnerin zu 1) zur Unterlassung verpflichtet. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletze, beispielsweise Rechtsverstöße nicht verhindere, obwohl er dazu in der Lage sei. Im vorliegenden Fall warf die Kammer dem Director vor, nach Löschung bestimmter Amazon-Produkte um Mitteilung gebeten zu haben, weshalb man eine Löschung veranlasst habe. Er hafte, da er es unterlassen habe, den Vertrieb über die eigene Seite einzustellen. Es stellt sich damit die Frage, ob der Director sich nach Ansicht des LG Düsseldorf vor der Geltendmachung von persönlich gegen ihn gerichteten Unterlassungsansprüchen auch dann noch schützen kann, wenn er zwar nicht das Angebot des Plagiats verhindert, sodann aber – gewissermaßen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist – nach Kenntniserlangung von Verteidigungsmaßnahmen des Rechteinhabers „zurückrudert“, indem er das Angebot stoppt. Nicht minder interessant ist die Ansicht der Kammer, dass die Wiederholungsgefahr in seiner Person auch dann fortbestehe, wenn er das Unternehmen bereits verlassen habe. Grundsätzlich vermöge weder ein Wegfall der Störung noch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Wiederholungsgefahr auszuräumen, vielmehr bedarf es regelmäßig der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Landgericht befand, dass auch hier ohne Weiteres die Gefahr bestünde, dass der Director erneut Director der Antragsgegnerin zu 1) werde oder aber die angegriffenen Muster über andere Unternehmen vertreibe. Zum Volltext der Entscheidung (LG Düsseldorf: Zur persönlichen Haftung eines Directors (Geschäftsführers) für Geschmacksmuster- oder Designrechtsverletzung / LAMZAC).


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  • veröffentlicht am 1. November 2018

    EuGH, Urteil vom 08.03.2018, Az. C-395/16
    Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002

    Der EuGH hat entschieden, dass eine geschmacksmuster- oder designrechtliche Schutzfähigkeit für ein Erzeugnis nicht gegeben ist, wenn das Bedürfnis, eine bestimmte technische Funktion zu erzielen, der einzige relevante Faktor für den Entwerfer bei der Wahl der Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses war und Erwägungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes nicht getätig wurden. Dabei sei nicht zu beurteilen, ob die Funktion auch durch eine andere Gestaltung erzielt werden könne oder ob alternative Geschmacksmuster existierten. Ob einzig die technische Funktion für die Gestaltung Ausschlag gebend gewesen sei, sei durch alle objektiv maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Gestaltung aufgrund technischer Funktion).


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  • veröffentlicht am 21. August 2018

    LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2018, Az. 308 O 63/18
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 32 ZPO; Art. 5 Buchst. f EGV 6/2002

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Abmahnung oder ein sog. „Notice and Take Down“-Verfahren bei Amazon aufgrund einer Rechtsverletzung als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu beurteilen ist, wenn das angeblich verletzte Geschmacksmuster offenkundig löschungsreif ist. Eine Schutzrechtsverwarnung liege immer dann vor, wenn ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren gegeben sei. Sei die Schutzrechtsverwarnung jedoch unberechtigt, stelle dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, was wiederum Unterlassungsansprüche des Abgemahnten auslöse. Vorliegend sei das streitgegenständliche Geschmacksmuster bei Anmeldung 2016 weder neu noch einzigartig gewesen, da es bereits 2014 in einer us-amerikanischen Fernsehserie gezeigt wurde. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Unberechtigte Abmahnung eines Geschmacksmusters).


    Wurden Ihre Angebote entfernt, weil sie Rechte verletzt haben sollen?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder wird Ihnen mit einem gerichtlichen Vorgehen gedroht? Sie sind jedoch der Auffassung, dass die erhobenen Vorwürfe nichtig sind? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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