IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAuf eine mögliche Betrugsmasche hat der Westdeutsche Rundfunk (WDR) in seiner Sendung „markt“ mit dem Titel „eBay: Betrug mit Strohmann?“ hingewiesen (WDR, 29.09.2008). Dem Vernehmen nach sollen eBay- Verkaufsagenten, welche auf Provisionsbasis Ware von Dritten verkaufen, von bösgläubigen Dritten als Strohmänner für Betrugsfälle eingesetzt worden seien. Oftmals handelten die eBay-Verkaufsagenten gutgläubig und würden durch die fraglichen Verbrauchergeschäfte selbst geschädigt. Dem Bericht nach wurden von dem Auftraggeber eines eBay- Verkaufsagenten bei dem Logistikdienstleister DHL Paketlaufnummern (Trackingnummern) erworben und zum Nachweis des Paketversands an die Verkaufsagenten übersandt. Daraufhin sollen die Verkaufsagenten den erhaltenen Kaufpreis abzüglich ihrer Provision an die Auftraggeber überwiesen haben, ohne dass die Käufer indes die Ware erhalten haben sollen. Die DHL will dem Vernehmen nach Möglichkeiten zum Missbrauch ihres Systems überprüfen. Dem WDR zufolge soll sich insbesondere Wolfgang Legere als Hintermann solcher Transaktionen hervorgetan haben, wogegen sich Legere mit anwaltlichem Schreiben gegenüber dem WDR verwehrt habe. In dem Fernsehbericht wird auf auch das frühere Geschäftsverhalten Wolfgang Legeres eingegangen, u.a. mit den Firmen alphamax.de. Bei dieser Firma erhielten nach dem WDR-Bericht mehrere Mandanten trotz geleisteter Vorkasse keine Ware. Legere wurde, so der WDR unter Berufung auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hanau, am 13.03.2006 wegen Betruges in 38 Fällen und Insolvenzverschleppung zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten verurteilt; Vorwürfe gegen Mitarbeiter der Firma alphamax.de wegen strafbarer Handlungen hätten sich dagegen „als haltlos“ erwiesen. Der WDR geht davon aus, dass Legere über ein internationales Netzwerk von Firmen handelt, darunter auch die Firma Redheel GmbH, Schilda. Für die Internethandelsplattformen sind betrügerische Machenschaften unter Einschaltung von Verkaufsagenten nur schwer zu verhindern, wenngleich dort umfängliche Anstrengungen unternommen werden, um die Kundensicherheit zu gewährleisten. Im Zweifel sollten Verbraucher sichere elektronische Zahlungsmittel mit Ausfallgarantie gegenüber der Vorausüberweisung vorziehen. Für Tipps zum sicheren Einkauf bei eBay klicken Sie bitte auf diesen Link: eBay Sicherheitsportal).

    Update 1: Der WDR hat unter dem 07.09.2009 einen weiteren Bericht über die frühere Red Heel GmbH, die  nunmehr 5 to 5 GmbH firmiert, veröffentlicht (WDR, 07.09.2009).

    Update 2: Das LG Berlin hat unter dem 06.01.2009, Az. 27 O 1123/08 eine einstweilige Verfügung des Wolfgang Legere gegen Christoph Oehmann aufgehoben, wonach letzterem zunächst untersagt worden war, mit Bezug auf Wolfgang Legere zu behaupten, es gehe „“um den Zeitraum von einer Woche, wo er ganz klar uns vorgegaukelt hat, er würde Artikel versenden und hat dafür Geld von uns bekommen und wir sprechen hier von über 1.200 Artikeln und diese sind niemals beim Kunden angekommen,“ wie dies in der WDR-Sendung vom 29. September 2008 „markt“ geschehen sei.“ Der Volltext des Urteils findet sich bei Outbay (Urteil); von den weiteren Erklärungen und Behauptungen auf der verlinkten Seite distanziert sich die Kanzlei Dr. Damm & Partner sowie die Verfasserin dieses Beitrags ausdrücklich, da sie den Wahrheitsgehalt bislang nicht vollständig überprüfen konnte.

    Update 3: Auch c’t TV berichtet über die Situation (c’t).

  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 12 W 1/09
    §§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, durch eBay erfolgen kann, wenn dies nachvollziehbar zur Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens geschieht. Im vorliegenden Fall hatte eBay den Antragsteller gesperrt, weil er sein Konto dazu missbrauchte, Ware für ein gesperrtes Mitglied anzubieten. § 4 Nr. 3 der eBay-AGB untersagt es Mitgliedern, die auf Grund von Verstößen gegen die eBay-Grundsätze ausgeschlossen sind, sich unter einem neuen Mitgliedsnamen erneut anzumelden oder die eBay-Website mit anderen Mitgliedskonten zu nutzen. Die Antragsteller hatten die Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2. mit dem Handel bei eBay seinen Lebensunterhalt bestreite und sein monatlicher Umsatz sich auf 10.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR belaufe, so dass die unberechtigte Sperrung des Mitgliedskontos in besonderem Maße eine Existenzgefährdung darstelle. Die Brandenburger Richter führten aus: „Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht daher nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist. Eine derartige hinreichende Glaubhaftmachung ist jedoch nicht erfolgt.“ Die Entscheidung hebt sich von dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08 ab (? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg); hier war die sofortige Sperrung unberechtigt, da die Verwendung eines Mitgliedsnamens unter Verstoß gegen die eBay-Grundsätze keine sofortige Sperrung zuließ. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Nachdem nunmehr auch Amazon die Quartalszahlen des letzten Jahres veröffentlicht hat, wird deutlich, dass Amazon im letzten Jahr Umsatzgewinne und eBay Umsatzverluste zu verzeichnen hatte. Während etwa der Umsatz von eBay Inc. vom 3. zum 4. Quartal 2008 um 82 Mio. US $ schrumpfte, konnte Amazon seinen Umsatz im gleichen Zeitraum um über 2 Mrd. steigern. Insgesamt verzeichnete eBay im 4. Quartal 2008 einen Umsatz von 2,035 Mrd. US $ und Amazon einen Umsatz von 6,704 Mrd. US $. Interessanterweise bleibt eBay jedoch das ertragsstärkere Unternehmen: Während eBay einen Gewinn von 367,2 Mio. US $ erwirtschaftete, brachte es Amazon „nur“ auf 225 Mio. US $. (? Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: Pressemitteilung eBay vom 21.09.2009; Pressemitteilung von Amazon vom 29.01.2009).

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)„PayPal wird eine neue Shopping-Seite starten, die in keinem Zusammenhang mit PayPal Shops oder der PayPal.theFind.com Webseite steht. Die neue Seite wird ein Verzeichnis von Online-Händlern anbieten, die PayPal als Bezahlmethode akzeptieren. Zudem haben die Nutzer der Seite die Möglichkeit, auf Webseiten, die PayPal anbieten, Artikel zu suchen und diese zu vergleichen. Auch eine Angebotsseite mit den besten Offerten verschiedener Händler wird auf der Webseite integriert werden.“ berichtet onlinemarktplatz.de. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz).

  • veröffentlicht am 20. Januar 2009

    In den USA hat sich eBay offensichtlich dazu durchgerungen, fremde Anbieter von Zahlungssystemen zur eBay-Plattform zuzulassen. Nach Auskunft des eCommerce-Journals soll Dinesh Lathi, Vizepräsident, Verkäufererfahrung, angekündigt haben, dass ab Februar 2009 Moneybookers und PayMate als PayPal-fremde Zahlungssysteme akzeptiert werden. Bereits im August 2008 soll eBay angekündigt haben, eine Vielzahl weiterer Zahlungssysteme in den eBay.com-Checkout zu integrieren, wozu hierzulande eher unbekannte Zahlservices wie Allpay.net, cash2india, CertaPay, Checkfree.com, hyperwallet.com, Moneybookers.com, Nochex.com, Ozpay.biz, Paymate.com.au, Propay.com oder XOOM gehören. In der Vergangenheit hatte sich eine andere Entwicklung angekündigt. So war die Payment Networks AG, welche die Bezahlungsform „sofortueberweisung.de“ anbietet, von eBay ohne Begründung auf die Liste der nicht gestatteten Zahlungssysteme gesetzt worden (onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)DR. DAMM & PARTNER hatten bereits darauf hingewiesen: Onlinehändler, die Zahlungen von ihren Kunden per PayPal erhalten, sollten diese Ware von einer persönlichen Abholung durch den Käufer ausnehmen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: PayPal und Selbstabholung). Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe statt des von PayPal erwarteten Versandbelegs könnte unerwünschte Komplikationen mit PayPal verursachen. Britische Betrüger haben unlängst – offensichtlich erfolgreich – die per PayPal gezahlten Kaufpreise für die mitunter hochpreisige Ware von gutgläubigen Onlinehändlern zurückgefordert, welche die Ware persönlich an ihre Kunden übergeben hatten, berichtet onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2008

    Der Shoplupen-Blog führt fünf Gründe auf, der Internethandelsplattform in Zeiten, in denen eBay-Chef Donahue grundlegende Änderungen ankündigt, den Rücken zu kehren. Natürlich gibt es auch Gründe bei eBay zu bleiben:
    (1) eBay ist noch immer die größte Internethandelsplattform der Welt mit einer beträchtlichen Werbungs-Reichweite.
    (2) eBays Änderungen führen zu mehr Kundenvertrauen und damit einer attraktiveren, umsatzstärkeren Verkaufsplattform.
    (3) Seriöse Händler werden gegenüber „schwarzen Schafen“ zunehmend bevorzugt.
    (4) eBay verfolgt die Konsequenzen eigener Entwicklungen – und zwar auch der kritischen (Beispiel: Suchfunktion) – sehr genau und reagiert hierauf auch zu Gunsten benachteiligter eBay-Händler.
    (5) Handeln bei eBay kann zugleich Werbung für den eigenen Shop bedeuten.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Nach einem  Interview des Manager Magazins mit John Donahue, CEO von eBay, soll das Auktions-Business eine grundsätzliche Veränderung und Neuausrichtung erhalten. Der 48-Jährige Lenker von eBay wird mit der Feststellung zitiert: „Wir stecken hier mitten in einem Turnaround-Prozess, der noch 1 oder 2 Jahre dauern wird.“ Zu den weiteren Einzelheiten der eBay-Veränderungen klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz.de). Donahue trat im April 2008 die Nachfolge von Meg Whitman an und arbeitet seit dieser Zeit daran, die Käufer-Erfahrung zu verbessern, indem die Belange der Käufer stärker als bisher einbezogen werden sollen. Ein weitere grundlegende Änderung ist die Fokussierung auf den Online-Handel mit Produkten zu Festpreisen anstatt, wie früher, das althergebrachte Auktions-Business.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBei eBay ist es seit dem 4. Quartal 2008 verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln anzubieten, sog. Multi-Listing. Das gilt, so eBay, auch für das Anbieten von mehr als 3 Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen. Ein Artikel im Anzeigenformat darf im selben Zeitraum nur einmal in einer Unterkategorie eingestellt werden. Weitere Informationen finden sich bei eBay (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Multi-Listing).

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    Onlinehändler, welche Ihren Kunden die Zahlungsmethode PayPal anbieten, sollten sich darüber im Klaren sein, dass diese Zahlungsweise zu erheblichen Problemen führen kann, wenn der Händler die Ware nicht über ein unabhängiges Versandunternehmen verschickt, sondern die Ware vom Kunden selbst abgeholt wird. Beanstandet der Käufer, dass der Artikel nicht versandt worden ist, könnte gemäß Ziff. 3.2 der Verkäuferschutzrichtlinie in der Fassung vom 01.09.2008 der PayPal-Verkäuferschutz entfallen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PayPal). Zitat: „3.2. Voraussetzungen bei Nichtversand. Falls der berechtigte Verdacht besteht, dass der Verkäufer den Artikel nicht versandt hat, müssen zusätzlich zu den in 3.1 genannten Voraussetzungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. 3.2.1. Der Verkäufer hat den Artikel versandt und legt einen Versandbeleg gemäß 4 vor.“ In diesen Fällen wäre es überlegenswert, eine Selbstabholung nur dann zuzulassen, wenn der Kunde die Rückerstattung des Kaufpreises durch den Onlinehändler akzeptiert und zugleich den Kaufpreis bei Selbstabholung in bar zahlt. Fraglich ist, wie PayPal auf Empfangsquittungen des Onlinehändlers reagiert. Da es sich insoweit aber nicht um eine „formalisierte Beweisführung“ im Sinne PayPals handelt, dürfte ein erheblicher Korrespondenzaufwand mit im Ergebnis fraglichem Erfolgsfaktor die Folge sein.

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