Das Ende der Abofalle

veröffentlicht am 8. April 2009

Mehr oder weniger unbemerkt schleicht sich mit dem Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Link: Entwurf) das mögliche Ende der Abofallen ein. Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 wird nach dem Entwurf wie folgt geändert:

Art. 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

2. § 312d wird wie folgt geändert:

„( 3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

Was bedeutet dies?

Durch die Neufassung des § 312d Abs. 3 BGB wird erreicht, dass das Widerrufsrecht zukünftig bei allen Dienstleistungen erst dann erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers oder der Verbraucherin vollständig erfüllt ist, bevor dieser oder diese den Vertrag widerrufen hat. Dies entspricht der bisher nur für Finanzdienstleistungen geltenden Regelung in § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Bislang kam es bei sonstigen Dienstleistungen bereits dann zum Erlöschen des Widerrufsrechtes, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers oder der Verbraucherin vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher oder die Verbraucherin die Ausführung selbst veranlasst hatte.

Das Erlöschen des Widerrufsrechtes zu diesem frühen Zeitpunkt hat sich in der Praxis als zu weitgehend erwiesen und kritikwürdige Geschäftsmodelle gerade auch im Zusammenhang mit unerlaubter Telefonwerbung und sogenannten Kosten-Fallen im Internet erleichtert. Gerade bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Fernabsatzverträgen über sonstige Dienstleistungen handelt es sich oftmals um Dauerschuldverhältnisse. Dies gilt etwa für Verträge über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten (z. B. Tarifwechsel oder Anbieterwechsel) sowie für Abonnements von Dienstleistungen, die über das Internet erbracht werden. Einige unseriöse Internetanbieter nutzen offensichtlich gezielt die bisher für sonstige Dienstleistungen geltende Regelung in § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB aus. Sie haben sich darauf spezialisiert, Verbraucherinnen und Verbrauchern Abonnementverträge über sonstige Dienstleistungen unterzuschieben. Dies geschieht etwa anlässlich der Inanspruchnahme eines vermeintlich kostenlosen Angebotes oder anlässlich der angeblich unverbindlichen Teilnahme an einem Gewinnspiel. Das Verhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher, die regelmäßig darüber im Unklaren gelassen werden, dass es sich um eine entgeltpflichtige Leistung handelt, wird im Streitfall als ausdrückliche Zustimmung zur (zunächst teilweisen) Ausführung der Dienstleistung oder als deren Veranlassung dargestellt. Gerade bei den genannten Dauerschuldverhältnissen hat die nach geltendem Recht unterschiedliche Regelung in § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB einerseits und § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB andererseits praktische Auswirkungen.

Bei sonstigen Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht nach geltendem Recht bereits dann, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin mit Zustimmung des Verbrauchers oder der Verbraucherin mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2006, 1971, 1974) auch dann, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin über diese Rechtsfolge nicht oder unzureichend belehrt wurde. Der Verbraucher oder die Verbraucherin ist dann auf Schadensersatzansprüche oder sonstige Rechte, wie etwa die Anfechtung des Vertrages, angewiesen, die deutlich schwerer durchzusetzen sind als das Widerrufsrecht. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht nach geltendem Recht demgegenüber erst dann, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers oder der Verbraucherin vollständig erfüllt ist, ohne dass das Widerrufsrecht ausgeübt wurde. Bei Dauerschuldverhältnissen ist dies erst nach vollständiger Abwicklung der Fall. Bis dahin hat der Verbraucher oder die Verbraucherin ein Widerrufsrecht von 14 Tagen oder einem Monat. Erkennt er oder sie also erst aufgrund der Widerrufsbelehrung in Textform, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, kann der Vertrag innerhalb der genannten Fristen widerrufen werden. Diese Regelung soll nunmehr auf alle Fernabsatzverträge über Dienstleistungen erstreckt werden.

Die Neuregelung stellt sicher, dass die erstmalige Inanspruchnahme einer sonstigen Dienstleistung nicht gleich zum Erlöschen des Widerrufsrechtes und damit zu einer dauerhaften Bindung führt. Zukünftig steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern innerhalb der Widerrufsfrist bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien (also auch bis zur vollständigen Vergütung der Leistung durch den Verbraucher) ein Widerrufsrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Anbieter- oder Tarifwechsel handelt. Im Fall des Widerrufs müssen Verbraucherinnen und Verbraucher für die bis dahin erbrachte Dienstleistung nur dann Wertersatz leisten, wenn sie vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden sind und dennoch einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.

Das Bundesministerium der Justiz will etwa zeitgleich zum erwarteten In-Kraft-Treten des neuen § 312d Abs. 3 BGB eine entsprechend überarbeitete Musterwiderrufsbelehrung vorlegen.

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