Filesharing: Das Kornmeier-Fax und der Streisand-Effekt / Zwischen einem horrenden Streitwert und einer falscher Tatsachenbehauptung

veröffentlicht am 1. Dezember 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammWer sich in seinen Rechten verletzt fühlt, huldigt in heutigen Zeiten der rechtsanwaltlichen Abmahnung. Eigentlich ist die Abmahnung ein wohlgemeintes Instrument, da sie dem Abgemahnten die Chance gibt, eine Rechtsverletzung ohne Bemühung des ungleich teureren Gerichts aus der Welt zu schaffen. Strategisch falsch eingesetzt richtet die Abmahnung allerdings grobe Schäden bei dem Abmahner an, insbesondere, wenn die Abmahnung aus Sicht des gemeinen Bürgers überzogene Forderungen stellt. Wird ein Schutzrecht (z.B. Markenrecht) verteidigt, so kann z.B. das gesamte Unternehmen in Verruf geraten (Link: Jack Wolfskin ./. Hausfrauen United). Wird eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts abgemahnt, so kann die Abmahnung dazu führen, dass durch die Bekanntmachung der Abmahnung die Persönlichkeitsverletzung noch stärker verbreitet wird – der Streisand-Effekt (JavaScript-Link: Wikipedia). Der Streisand-Effekt macht sich in diesen Tagen auch in Hinblick auf das sog. Kornmeier-Fax und seine Nachwehen bemerkbar (Link: Fax), wobei dieser Gesamtkomplex irgendwo zwischen einer Schutzrechts-, Gewerbebetriebs- und Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verorten ist.

Rechtsanwalt Dr. Kornmeier wehrte sich dem Vernehmen nach unter dem Eindruck der auf das vorgenannte Fax folgenden euphorischen Berichterstattung gegen die Behauptung, er, Dr. Kornmeier, würde nach dem RVG abrechnen, obwohl er seine Mandantin, die Firma DigiProtect, von allen Kosten frei halten würde. Das vorgenannte Fax wurde dadurch erst recht in das Licht der Öffentlichkeit gezogen. Ein Teil der Internetgemeinde tobte ob dieser Nachricht, wobei man nicht wirklich zu erkennen vermochte, ob Quell der Verstimmung der angesetzte Streitwert von berichteten 250.000,00 EUR war, oder die Tatsache, dass Kollege Kornmeier die Abrechnung nach dem RVG in Abrede stellte. Beides haben wir einmal näher betrachtet:

Wer theoretisch anzunehmende 10.000 Filesharing-Abmahnungen mit einer durchschnittlichen Schadensersatzforderung von 450,00 EUR aussendet und von jedem vierten Abmahnungs-Adressaten anstandslos bezahlt wird, verdient daran über 1,1 Mio. EUR. Bei Ansetzung eines solchen Monats- oder Jahresumsatzes wäre ein Streitwert von 250.000,00 EUR angemessen. Ein solcher Streitwert bestätigt dann allerdings auch ein ganz erhebliches persönliches Interesse des Rechtsanwalts an den Abmahnungen, sollte die Unterlassungsaufforderung namens und in Vollmacht von Dr. Kornmeier ausgesprochen worden sein. Es gäbe bei einem solchen Szenario jenseits des Themas „Streitwert“ sicherlich die eine oder andere Frage zur Rechtsmissbräuchlichkeit derartiger Abmahnungsstürme zu klären, etwa, wie es um die (erforderliche) Übernahme des Prozesskostenrisikos durch den Rechtsinhaber bestellt ist. Dies wollen wir jedoch an dieser Stelle nicht vertiefen.

Entzündet hat sich der Ärger der Internetgemeinde vielleicht auch dadurch, dass Dr. Kornmeier gegen die Behauptung vorgeht, bei Filesharing-Abmahnungen nach dem RVG abzurechnen. Die Gebühren nach dem RVG würden, so Dr. Kornmeier’s Kollege, nicht geltend gemacht, sondern lediglich für den Fall in Aussicht gestellt, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung komme. Ob dies so ist, vermögen wir nicht zu beurteilen. Wir haben darauf hingewiesen, dass die uns vorliegenden Abmahnungen aus dem Jahr 2009 nur von einer urheberrechtlich motivierten Aufwandsentschädigung gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG sprechen. Möglicherweise handelt es sich bei der Abmahnung vom 03.11.2009, auf die sich der Kollege Stadler bezog, um eine andere Abmahnungs-Variante. Möglicherweise aber sind die Ausführungen des Kollegen Stadler auch nur dahingehend zu verstehen, dass in einem Folgeschreiben die Abrechnung auf Grundlage des RVG erfolgte, nachdem ein Mandant Stadlers eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, aber den Ausgleich der Rechtsanwaltskosten abgelehnt hatte, wie es einem Interview im Gulli-Forum zu entnehmen ist. Doch allein die Inaussichtstellung einer – den Umständen nach unzulässigen – Abrechnung nach dem RVG – noch dazu vor Gericht – würde die Erklärung Stadlers stützen. Unter diesen Umständen wäre für uns eine falsche Tatsachenbehauptung nicht gegeben.

Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, stellt sich die Frage, ob die Geltendmachung einer urheberrechtlichen Aufwandsentschädigung rechtlich weniger angreifbar ist. § 97a Abs. 1 UrhG erklärt: „Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG ist aus unserer Sicht so zu verstehen, dass der Verletzte den Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Diese Interpretation scheint auch dem Vorbringen des Rechtsanwalts Dr. Kornmeier zu entsprechen, der in seinen Abmahnungen u.a. auf BGH GRUR 1973, S. 384 verweist, eine Entscheidung, die sich hinsichtlich der Abmahnkosten mit dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag (für einen Dritten) befasst. Sind dem Verletzten indes keine Aufwendungen entstanden, weil diese vereinbarungsgemäß von dem für ihn tätigen Rechtsanwalt getragen werden, so kann er diese selbstverständlich auch nicht ersetzt verlangen. Der Rechtsanwalt wiederum kann den Aufwendungsersatz nicht beanspruchen, weil er nicht „Verletzter“ im gesetzlichen Sinne ist.

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