LG Baden-Baden vom 02.02.2016, Az. 5 O 13/15 KfH
§ 278 BGB, § 339 BGB
Das LG Baden-Baden hat entschieden, dass der Unterzeichner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Unterlassungschuldner) auch auf Dritte, die er zwecks Erfüllung eingebunden hat, einzuwirken hat, dass auch diese den fraglichen Wettbewerbsverstoß nicht wiederholen. Insoweit sei von dem Unterlassungsschuldner zu erwarten, dass er Anträge auf Löschung der im Cache gespeicherten wettbewerbswidrigen Inhalte stelle. Unterlasse er dies, verwirke er die in der Unterlassungsverpflichtung vereinbarte Vertragsstrafe. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Baden-Baden
Urteil
…
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte eine Vertragsstrafe geltend.
Die Beklagte, die ein Hotel betreibt, gab am 11.09.2014 gegenüber dem Kläger die aus Anlage K 3 ersichtliche Unterlassungserklärung ab. Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung am 12.09.2014 schriftlich an. Ende November 2014 war das Hotel der Beklagten in der Internetsuchmaschine yahoo mit einer Viersternekennzeichnung auffindbar (Anlage K 5).
Der Kläger behauptet, es liege ein Verstoß der Beklagten gegen die von ihr unterzeichnete Unterlassungserklärung vor, da das Hotel der Beklagten weiterhin im Internet mit einer Viersterneklassifizierung zu finden sei. Es sei unerheblich, ob die Kennzeichnung des Hotels mit vier Sternen auf den Buchungsportalen eine Bewertung nach den Maßgaben der deutschen Hotelklassifizierung oder eine Bewertung durch Portal-eigene Systeme sei. Die Beklagte habe nach der Unterlassungserklärung die ihr zu kommenden Nachforschungs- und Überprüfungspflichten nicht in ausreichendem Maße erfüllt.
Der Kläger beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.100,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie sich nur dazu verpflichtet habe, es zu unterlassen, mit Sternen zu werben, die für Kunden als eine Klassifizierung nach dem DeHoGa-Verband erscheine. Es sei für den Verbraucher erkennbar, dass es sich um ein Portal-eigenes Bewertungssystem handele. Im Übrigen sei die Beklagte für einen Verstoß nicht verantwortlich, da die Eingabe der Angaben über das Hotel auf den Buchungsportalen durch die Vorbesitzerin des Hotels erfolgt sei. Die Beklagte habe sich mit dem Suchmaschinenbetreiber yahoo in Kontakt gesetzt, um dort eine Löschung der Einträge in den Ergebnislisten zu erreichen. Dies sei nach der Aufforderung des Klägers zur Zahlung einer Vertragsstrafe (Schreiben vom 25.11.2014 – Anlage K 9) erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle, Schriftsätze und andere Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat durch die Kennzeichnung ihres Hotels mit vier Sternen gegen die Unterlassungserklärung vom 11.09.2014 verstoßen. Die Unterlassungserklärung ist in dem Sinne auszulegen, dass auch kerngleiche Verstöße gegen die Unterlassungserklärung zu vermeiden sind (BGH GRUR 2014, 595ff). Durch die von den Parteien unterzeichnete Unterlassungserklärung soll jede Werbung mit einer Sterneklassifizierung unterlassen werden, solange hierfür keine Vergabe von Sternen nach Maßgaben der deutschen Hotelklassifizierung stattgefunden hat. Ein Großteil der Verbraucher versteht eine Klassifizierung eines Hotels mit Sternen dahingehend, dass hier eine Auszeichnung des Hotels durch eine unabhängige, fachliche Stelle stattgefunden hat. Insoweit wird der Verbraucher in die Irre geführt, da eine Klassifizierung des Hotels der Beklagten mit vier Sternen nicht nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung vergeben worden ist. Die Beklagte hat den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auch zu verschulden. Die Beklagte muss sich das ursächliche Handeln der Portale gemäß § 278 BGB zu rechnen lassen. Von der Beklagten war zu erwarten, dass er auf Dritte, die er zwecks Erfüllung eingebunden hat, insoweit einwirkt, dass diese eine Verletzung der Interessen des Unterlassungsgläubigers nicht begehen. Dazu gehört auch die schriftliche Belehrung der Dritten über mögliche Folgen für die Beklagte im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung. Die Beklagte hat zwar an die Buchungs-Portale E-Mails verschickt. Diese wiesen jedoch nicht auf die der Beklagten drohenden Folgen hin, wenn die Buchungsportale die Kennzeichnung des Hotels nicht entfernen sollten. Daneben hat die Beklagte eigene Überprüfungs- und Instruktionspflichten verletzt, da eine Entfernung der Kennzeichnung auf den Ergebnislisten nicht auf direkten Kontakt durch die Beklagte stattgefunden hat. Die Beklagte hätte bei den Suchmaschinen Anträge auf Löschung der in dem Zwischenspeicher gespeicherten Angaben bezüglich einer Vier-Sterne-Kennzeichnung ihres Hotels stellen müssen (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14, zitiert nach juris). Insbesondere hätte ein solcher Antrag gegenüber den großen Suchmaschinenbetreibern und auch gegenüber yahoo gestellt werden müssen. Die Beklagte hatte auch eine Überprüfungspflicht gegenüber den Betreibern der gängigsten Diensten (BGH a. a. O.).
Die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR ist angemessen, da der Beklagten durch die Kennzeichnung ihres Hotels mit vier Sternen ein wirtschaftlicher Vorteil, insbesondere gegenüber Konkurrenzbetrieben, entstanden ist.
Der Klage ist deshalb in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.