LG Berlin: AGB von Facebook sind teilweise rechtswidrig / Klausel, die Facebook umfassende Nutzungsrechte an eingestellten Inhalten einräumt, ist unwirksam

veröffentlicht am 7. März 2012

LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass der sog. „Freundefinder“ Facebook-Mitglieder rechtswidrig dazu verleite, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook seien, da diese daraufhin eine Facebook-Einladung erhielten, ohne vorher eine entsprechende Einwilligung erteilt zu haben. Zum vergleichbaren Vorhalten eines „Tell-a-friend“-Buttons auch OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05 (hier).

Weiterhin untersagte die Kammer es Facebook, sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen zu lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Nach Ansicht des LG Berlin wären die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder, so dass Facebook diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden dürfe. Vgl. hierzu auch das LG Nürnberg-Fürth zu ähnlichen Klauseln des Betreibers der Internethandelsplattform Amazon (Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10, hier).

Im Übrigen wurde die Facebook-Einwilligungserklärung abgestraft, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Facebook müsse sicherstellen, dass Mitglieder über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert würden.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Peter Ratzka (hier).

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