LG Bonn, Beschluss vom 30.09.2008, Az. 6 S 154/08
§§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO
Das LG Bonn hat in diesem Hinweisbeschluss erklärt, dass die Aussagen einer Zeugin – selbst wenn sie ergiebig wäre – nicht als Beweis verwertet werden darf, wenn der Beklagte vor dem Lautstellen des Telefon nicht um die Erlaubnis des Gesprächteilnehmers nachgesucht hat (Thomas/Putzo, ZPO. 26. Auflage, § 286 Rn. 8). Anders hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist (Link: OLG Düsseldorf).
Das OLG Brandenburg wiederum ist der Rechtsansicht, dass eine Person, die ein Telefonat mitgehört hat, den Inhalt des Gehörten als Zeuge vor Gericht wiedergeben darf, wenn der Zeuge dem Telefongespräch in der Form zugehört hat, dass er als Unbeteiligter in der Nähe eines Gesprächspartners des Telefonats stand und dessen Worte hören konnte, nicht aber die der anderen Partei. In dieser Konstellation käme es, so der Brandenburger Senat, nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des nicht anwesenden Telefonpartners. (Link: OLG Brandenburg).