LG Dortmund: Zum unerlaubten Weiterverkauf von Karten für Bundesliga-Fußballspiele

veröffentlicht am 17. April 2011

LG Dortmund, Urteil vom 11.02.2010, Az. 13 O 46/08 Kart.
§§ 3; 4 Nr. 10 UWG

Das LG Dortmund hat es dem Betreiber einer Internetplattform verboten „gewerblich Handelnden Dritten die Möglichkeit zu geben, Eintrittskarten zu Spielen der Lizenzspielermannschaften [des Fußballvereins … der 1. Bundesliga] anzubieten und/oder an dem Verkauf in sonstiger Weise mitzuwirken, sofern die auf der Internetseite der Beklagten ihre Angebote einstellenden Dritten die Karten von der Klägerin oder von durch die Klägerin autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben haben.“ Ein entsprechendes Verbot des Bundesligavereins in seinen AGB hielt das Landgericht sowohl vertragsrechtlich als auch kartellrechtlich für zulässig (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06, hier).

Die Beklagte betrieb die Internetplattformen www.w.de und www.w.com, auf denen Nutzer Eintrittskarten für nationale und internationale Großereignisse auf dem Gebiet der Sport, Musik- und Kulturveranstaltungen anbieten und erwerben konnten. Auf der Internetseite www.w.com wurden Eintrittskarten für internationale Wettkämpfe und Spiele europäischer Profiligen angeboten, auf der Internetseite www.w.de Spiele der deutschen 1. Bundesliga. Interessenten für letztere gelangen über einen Link von der Internetseite www.w.com auf die Internetseite www.w.de. Auf dieser wurden Eintrittskarten zu einem beliebigen Festpreis, durch eine Auktion oder zu einem fallenden Preis angeboten und erworben.

Die Kammer: „Der Erwerb der Eintrittskarten bei der Klägerin oder bei von dieser autorisierten Verkaufsstellen durch Dritte zum Zwecke des gewerblichen Weiterverkaufs ist eine nach § 4 Nr. 10 UWG verbotene gezielte Mitbewerberbehinderung. Wenn ein Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarkten will, seinen Abnehmern die gewerbliche Weiterveräußerung der Ware verbietet und dies beim Verkauf der Ware deutlich macht, können Erwerber, die die Ware von vornherein in Ausübung ihres Gewerbes weiterverkaufen wollen, nur durch Täuschung über diese Weiterverkaufsabsicht erwerben (BGH, Urteil vom 11.09.2008, ZR 74/06 Rn. 22 f).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin vermarktet ihr Produkt ausschließlich selbst. Sie ist nicht bereit, an gewerbliche Wiederverkäufer zu verkaufen und macht dies durch das Veräußerungsverbot in ihren Allgemeinen Ticketbedingungen den Erwerbern der Karten deutlich. AGB-rechtliche Beanstandungen sind insoweit nicht zu erheben. Die formularmäßige Erklärung eines Kartenerwerbers zur privaten Nutzungsabsicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zulässig (BGH, a.a.O., Rn. 24).

Die Vereinbarung eines Weiterveräußerungsverbotes ist auch kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Jedem Anbieter einer Ware oder Dienstleistung, auch dem marktbeherrschenden Alleinanbieter, steht Gestaltungsfreiheit hinsichtlich seines Absatzsystems zu. Dies gilt vorrangig für die insoweit zu treffenden unternehmerischen Grundentscheidungen. Die Entscheidung, die mit den getätigten Investitionen geschaffenen Gewinnmöglichkeiten allein abzuschöpfen durch ein ausschließlich unternehmenseigenes Absatzsystem, ist legitim. Dass hierdurch an der kommerziellen Nutzung der Ware interessierte Dritte in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt werden, ist zwangsläufig und auch unter Berücksichtigung der auf Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellrechts hinzunehmen. Zwar ist das Interesse, mit verkehrsfähigen Wirtschaftsgütern Handel zu treiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH, a.a.O., Rn. 26). Es ist aber keineswegs höher einzuschätzen als das Interesse des Herstellers an der alleinigen Nutzung der von ihm allein aufgebrachten Investitionen. Die wirtschaftliche Betätigung der von der Absatzbeschränkung betroffenen Dritten wird auch nicht entscheidend behindert. Kartenhändlern ist es unbenommen, zu handeln mit der Ware anderer Anbieter, die sich für ein anderes Absatzsystem entschieden haben. Ihnen wird eine wirtschaftliche Betätigung selbst dann nicht unmöglich gemacht, wenn sich auch andere Profifußballvereine so wie die Klägerin verhalten. Der Handel mit Eintrittskarten beschränkt sich nicht auf Karten für Sportveranstaltungen. Gleiche Erwägungen gelten im Hinblick auf das Dienstleistungsangebot der Beklagten. Die Vermittlung von Vertragsabschlüssen über das Internet ist der Beklagten weiterhin möglich. Die Beklagte kooperiert nach eigenem Vorbringen mit verschiedenen Vereinen. Auf ihren Internetplattformen werden nicht nur Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, sondern auch Karten für sonstige Großereignisse verkauft.“

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