LG Dresden, Urteil vom 14.09.2016, Az. 42 HK O 70/16
Art. 14 Abs. 1, 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013
Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Händler auf dem Amazon-Marketplace, der sich an das Angebot eines anderen Händlers „angehängt“ hatte, welches keinen Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform enthielt, nicht wettbewerbswidrig handelt. Es handele sich bei dem mitgenutzten Amazon-Angebot nicht um eine eigene „Webseite“ des Händlers im Sinne der EU-Verordnung, so dass er nicht zur Vorhaltung eines entsprechenden Links verpflichtet sei. Diese Pflicht liege vielmehr bei Amazon. Ob dieses Urteil Bestand haben wird, ist fraglich, da die mehrheitliche Rechtsprechung auch in Amazon-Fällen die Verantwortlichkeit – auch für Verstöße, die von Amazon verursacht wurden – auf Seiten des Händlers sieht (vgl. z.B. OLG Köln I und OLG Köln II). Dass der fehlende Link zur OS-Plattform grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, hat beispielsweise das LG Bochum bereits entschieden (LG Bochum). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dresden – Kein Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform).
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