LG Frankfurt a.M.: Zur irreführenden Werbung als „medizinische Kosmetikerin“, „Medizinkosmetikerin“ oder „Medical Beauty Lounge“

veröffentlicht am 3. Juli 2020

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2019, Az. 3 06 O 102/18
§ 1 HeilprG, § 3a UWG, § 5 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Begriff der „medizinische Kosmetikerin“, „Medizinkosmetikerin“ oder „Medical Beauty Lounge“ wettbewerbswidrig ist, da der Eindruck erweckt wird, die betreffenden Kosmetikerinnen könnten – ohne entsprechende Zusatzausbildung – auch medizinisch tätig werden. Ein ähnliches Verfahren verfolgt nach eigenen Auskünften die Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, vor dem LG München I, und zwar wegen der Bezeichnung der Kosmetikerin einer Hautarztpraxis als „medizinische Kosmetikerin“ ohne Qualifikation zur Durchführung medizinischer Behandlungen. In letzterem Fall findet noch eine mündliche Verhandlung am 27.10.2020 statt. Vgl. auch OLG Hamm: Durch den Hinweis „Haarsprechstunde bei Haarausfall“ wirbt ein Friseur irreführend mit Heilkundefähigkeiten .


Rechtsanwalt für Werbung eines Kosmetikstudios

Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


 

I