LG Hamburg: Auch wer Musikaufnahmen im Wege des Streamings ins Internet stellt, betreibt illegales Filesharing

veröffentlicht am 15. April 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2004, Az. 308 O 393/04
§§ 19 a; 85; 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat in diesem Verfahren dem Verfügungsbeklagten verboten, „die Musikaufnahmen von vier Tonträgern auf einem Computerserver als so genanntes Streaming-On-Demand-Angebot zum jederzei- tigen individuellen Abruf durch Dritte bereitzustellen.“ Wir hatten bereits bereits über die Risiken berichtet (Streaming). Verfahrensgegenständlich war ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im so genannten Streamingverfahren für Dritte hörbar gemacht wurden. Nach Registrie­rung und Überweisung eines bestimmten Geldbetrages – abhängig vom Nutzungszeit­raum – war es dem Abonnent möglich, sich ein „Radioprogramm“ nach seinen Wün­schen zusammenzustellen. Er konnte Musikalben, die von dem Antragsgegner auf den Internetseiten eingestellt wurden, sowie auch die einzelnen Titel dieser Alben individu­ell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen.

Der Abonnent konnte sein per­sönliches Programm mit Hilfe des Windows Media Player zu einer Zeit und an einem Ort seiner Wahl innerhalb des bezahlten Nutzungszeitraums abrufen. Hierbei konnte der Nutzer die Musiktitel nur hören, ein Herunterladen zur dauerhaften Weiterbenutzung war hingegen nicht möglich. Über eine Vernetzung konnte der Nutzer den Tonträger jedoch bei dem Online-Shop amazon.de bestellen.

Die Kammer urteilte, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung wegen Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 85, 19 a UrhG zustehe.

Den Einwand des Antragsgegners, dass er sowohl von der GEMA als auch von der GVL Anfang 2003 die Lizenz erhalten habe, Musik im Strea­mingverfahren im Internet anzubieten und hörbar zu machen, ließ die Kammer nicht gelten. Zum Zeitpunkt der Rechteeinräumung sei die Nutzungsart des öffentlichen Zugänglichmachens nicht Vertragsgegenstand gewesen.

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