LG Hamburg: „Puma“ oder „Pudel“? Teil 2 / Zur Löschung einer Satiremarke wegen Nichtigkeit

veröffentlicht am 19. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009, Az. 312 O 394/08 – nicht rechtskräftig
§§ 55, 51 MarkenG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Pudel“, die die Abbildung eines springenden Pudels über dem Schriftzug „Pudel“ zeigt, in die Löschung dieser Marke einzuwilligen hat. Beantragt hatte dies die Inhaberin der bekannten Marke „Puma“. Das Gericht war der Auffassung, dass auf Seiten der Klägerin ältere Rechte vorlägen, die zur Nichtigkeit der „Pudel“-Marke führten. Auch in dieser Entscheidung stellt das Gericht klar, dass die Wertschätzung der Marke „Puma“ durch das „Pudel“-Zeichen in unlauterer Art und Weise ausgenutzt werde. Dies wurde bereits in einer vorhergehenden Entscheidung gegen die Lebensgefährtin des Pudel-Markeninhabers festgestellt (LG Hamburg – Puma ./. Pudel I). Dieser Entscheidung schloss sich das Gericht auch hinsichtlich der Verneinung eines Schutzes durch die Kunstfreiheit an. In der Abwägung der grundgesetzlich geschützten Rechte ergebe sich ein Vorrang des Eigentumsrechts der Klägerin, die es nicht hinnehmen müsse, wenn ihre Marke allein aus kommerziellen Zwecken karikiert werde. Eine satirisch-kritische Auseinandersetzung mit dem Werbeauftritt der Klägerin sei in der „Pudel“-Marke jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb ein Schutz aus diesem Grund entfalle. Der Inhaber der Pudel-Marke hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Wer mag, kann sich fortbilden: Der damalige Vorsitzende Richter der 27. Kammer (heute: Vorsitzender Richter des 3. Senats des OLG Hamburg), Michael Schmidt, hat  sich zu der zu Grunde liegenden markenrechtlichen Problematik in der Zeitschrift GRUR-Prax 2010, S. 51 („Markenparodie: Grenzziehung zwischen Eigentumsgarantie und Kunstfreiheit – „Springender Pudel“) geäußert.

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