LG Hamburg: Rechtsanwalt darf Urheberrechte an eigenen Internet-Beiträgen auf ein Unternehmen „übertragen“, das er selbst führt und sodann für dieses kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen

veröffentlicht am 18. April 2011

LG Hamburg, Urteil vom 04.03.2011, Az. 310 S 1/10
§§ 19a; 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

Ein Rechtsanwalt aus Hamburg hatte sich in Erwehrung der geltenden Rechtsprechung – „Keine Abmahnkosten für Rechtsanwälte, welche das eigene Interesse vertreten!“ – einen juristischen Work-around gebastelt, der es in sich hatte: Er gründete eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er selbst war und die ihren Sitz mit dem Kanzleisitz eben dieses Rechtsanwalts teilte, übertrug seinem Unternehmen die Nutzungsrechte an seinen Beiträgen auf seiner Kanzlei-Website und mahnte sodann über seine Kanzlei für das eigene Unternehmen Dritte kostenpflichtig ab, die sich diese Artikel ungefragt „geborgt“ hatten. Das AG Hamburg-Mitte (hier) versagte dem Rechtsanwalt, wohl auch unter dem Eindruck der ausgefeilten Argumentation eines fähigen Bremer Kollegen, die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Die Volksseele kochte sofort hoch, witterte sie doch beim Hamburger Rechtsanwalt Abmahnungsmissbrauch. Dem letzteren Vorwurf läge in diesem Fall allerdings eine ganz besondere Sichtweise zu Grunde, nämlich – kaum zugespitzt – dass ein Rechtsanwalt umsonst für die Mitglieder dieser Gesellschaft zu arbeiten hat und Ansprüche aus (Geistigem) Eigentum allenfalls kostenneutral erheben darf. Wir haben uns erlaubt, die Entscheidung des AG Hamburg und diese Form von realexistierendem Jurismus entsprechend zu kritisieren (hier). Ausschließlich dem Rechtsanwalt das Anrecht zu einer für ihn kostenneutralen Verteidigung seines Eigentums und Vermögens zu nehmen, nicht aber etwa dem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, halten wir für eine schlicht verfassungswidrige Besonderheit der deutschen Rechtsprechung. Hier darf nicht angesetzt werden. Richtigerweise ist nicht das Recht dem Grunde nach, sondern dessen Wahrnehmung im Einzelfall zu prüfen, konkret also, ob die jeweilige Abmahnung (urheberrechtlich) begründet war. Das LG Hamburg hat die Entscheidung des AG Hamburg nun aufgehoben, wenn auch auf Grund einer eher „formalen“ Betrachtungsweise: Es hat den Rechtsanwalt mit seinem Unternehmen einem Unternehmen mit einem Rechtsanwalt („Rechtsabteilung“) gleichgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

In der Sache

gegen

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10, durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2011 für Recht:

1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.8.2010 (Az.: 33A C 309/09) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Abmahnungskosten.

Die Klägerin hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie alleiniger Kommanditist ist Rechtsanwalt … . Die Klägerin betreibt unter anderem den juristischen Informationsdienst „…“. Dieser bietet Schlagzeilen zu juristischen Nachrichten, welche auf eine Seite verlinken, auf der sich die eigentliche Nachricht bzw. der Bericht befindet. Nutzer können diese Schlagzeilen-Links kostenlos auf ihrer Internetseite installieren.

Die Klägerin ist ferner Betreiberin der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei des … unter der URL www. … Auf dieser Seite werden laufend neue Gerichtsentscheidungen referiert und kommentiert. Der Informationsdienst … verlinkt auch auf Nachrichten auf dieser Seite.

Unter anderem wurde unter der Überschrift „…“ eine Entscheidung des Bundespatentgerichts auf der Internetseite www. … dargestellt (Anlage K6. BI. 48 d.A.). Ob der Text von Rechtsanwalt … verfasst wurde und ob dieser die Nutzungsrechte an die Klägerin übertrug, ist streitig.

Der Beklagte betreibt die Internetseite www. … .de. Diese bietet Nachrichten und Informationen aus Bremen.

Die Klägerin stellte fest, dass der streitgegenständliche Bericht über die Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Wortmarke „…“ auf dieser Seite eingestellt worden war und darüber abrufbar war (Anlage K8, BI. 59 d.A.).

Mit Schreiben vom 11.8.2009 mahnte die Rechtsanwältin … aus der Kanzlei des … den Beklagten wegen der Nutzung des Textes ab und verlangte unter anderem auch die Erstattung entstandener Rechtsanwaltskosten (Anlage K4, BI. 10 ff. d.A.). Der Beklagte gab zwar eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, lehnte eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten jedoch ab (Anlage K6, BI. 20 ff. d.A.).

Die Klägerin hat vorgetragen, dass der streitgegenständliche Text urheberrechtlich geschützt sei. Urheber dieses Textes sei Rechtsanwalt … . Dieser habe die Nutzungsrechte an dem Text auf die Klägerin übertragen. Die Übertragung der Nutzungsrechte sei für den Betrieb des juristischen Nachrichtendiensts „…“ erforderlich gewesen. Die Übertragung der Nutzungsrechte auf die Klägerin sei nicht nur zum Schein vorgenommen worden. Durch die Veröffentlichung der Nachricht auf der Internetseite des Beklagten sei das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt worden. Der Beklagte habe den Volltext schlicht auf die von ihm betriebene Seite kopiert. Eine solche Nutzung sei auch angemeldeten Nutzern des Nachrichtendienstes „…“ nicht erlaubt.

Die Klägerin habe … als Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragen dürfen. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufga-

ben der Klägerin. Sie sei nicht gehalten gewesen, ihren Geschäftsführer in dieser Tätigkeit mit einer zeitaufwendigen Abmahnung zu betrauen. Es sei für … als Geschäftsführer der Klägerin nicht zumutbar, im Rahmen dieser Tätigkeit auch noch rechtswidriges Verhalten auf dem Markt zu monieren und zu verfolgen. Das zeige bereits der große Aufwand, der für das vorliegende Verfahren getrieben werden müsse. Die Einschaltung des … als Rechtsanwalt sei daher erforderlich gewesen. Der Gegenstandswert der Abmahnung sei mit 7.500,00 EUR zu beziffern. Es sei eine 1,3-fache Gebühr anzusetzen, zuzüglich der Auslagenpauschale.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 555,60 Eur nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass das Amtsgericht Hamburg örtlich nicht zuständig sei. Die in dem streitgegenständlichen Text enthaltene Darstellung eines Urteils sei als rein handwerksmäßige Leistung keinem Urheberrechtsschutz zugänglich. Es sei zu bestreiten, dass … die Nachricht verfasst und die ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin übertragen hat. Eine Übertragung der Nutzungsrechte werde von der Klägerin nur behauptet, damit sich Rechtsanwalt … nicht selbst beauftragen müsse. Denn dann bestünde kein Kostenerstattungsanspruch. Die Einschaltung der Klägerin als Inhaberin der Domain www. … sei auch rechtsmissbräuchlich.

Auf der Website des Informationsdienstes „…“ werde angegeben, dass der Dienst kostenfrei sei. Der Content werde also kostenlos zur Verfügung gestellt. Darunter falle auch die streitgegenständliche Nachricht. Es sei unerheblich, ob der Beklagte den streitgegenständlichen Text von der Seite www. … kopiert hat oder von der Seite des Informationsdienstes „…“. Die Beauftragung des … als Rechtsanwalt sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin selbst, nämlich in Form ihres Geschäftsführers, hinreichende Sachkunde gehabt habe. Zudem sei der für die Abmahnung angesetzte Streitwert überhöht. Es sei auch zu bestreiten dass die geltend gemachten Gebühren überhaupt angefallen sind und von der Klägerin gezahlt wurden.

Das Amtsgericht Hamburg hat das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und die auf Zahlung der Abmahnungskosten gerichtete Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 15.02.2010 abgewiesen. Auf eine Gehörsrüge der Klägerin hin hat das Amtsgericht das Verfahren fortgesetzt. Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht mit Urteil vom 12.8.2010 das abweisende Urteil vom 15.02.2010 aufrechterhalten und die Berufung zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Urteils wird auf BI. 206 ff. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiter. Ergänzend behauptet sie, dass die Einschaltung der Klägerin als Inhaberin der Domain www. …  nicht dazu diene, Anwaltsgebühren generieren zu können. Die Klägerin sei auch Produktionsgesellschaft einer Krimiserie sowie des Buches „…“. Die Klägerin sei gegründet worden, um die anwaltliche Tätigkeit des … von gewerblicher Tätigkeit und damit von einer Gewerbesteuerpflichtigkeit frei zu halten. Außerdem beruhe die Gründung der Klägerin auf haftungsrechtlichen Gründen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 12.08.2010 zum Az. 33A C 309109 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 555,60 Eur nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Auch in der Berufungsin¬stanz werde an der Zuständigkeitsrüge festgehalten.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.07.2010 (BI. 173 ff. d.A.) und vom 10.02.2011 (BI. 250 ff. d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage der Urheberschaft des streitgegenständlichen Textes durch Vernehmung der Rechtsanwältin … als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2011 (BI. 250 ff. d.A.).

II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie entgegen der Zweifel des Beklagten wirksam erhoben. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß des Rechtsanwalts … gegen § 46 Abs. 1 BRAO vorliegen würde. Denn dieser hat die Berufung nicht eingelegt. Ferner hat eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit im Berufungsverfahren zu unterbleiben. Gem. § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass die erste Instanz seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufung ist auch in der Sache im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnungskosten in Höhe von 555,60 EUR gegen den Beklagten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Soweit eine Abmahnung berechtigt ist, kann danach der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Die Abmahnung des Beklagten vom 11.08.2009 war berechtigt. Denn der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch aus § 97 I UrhG hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Texts zu.

Der streitgegenständliche Text ist als Schriftwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. In dem Text werden Tatbestand und Entscheidungsgründe des referierten Urteils zusammengefasst und die Entscheidungsgründe kurz und prägnant unter Weglassung anderer Urteilsinhalte dargestellt. Aufgrund dieser schöpferischen Leistungweist der Text eine ausreichende Schöpfungshöhe auf.
Die Klägerin ist Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung hinsichtlich dieses Texts. Die Klägerin konnte den Beweis führen, dass Rechtsanwalt … der Urheber des Textes ist. Die als Zeugin vernommene Rechtsanwältin … bekundete, dass in ihrer Kanzlei lediglich Rechtsanwalt … entsprechende Texte verfasst. Andere Anwälte kämen insoweit nicht in Betracht. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Der Beklagte hat zu der Aussage der Zeugin keine Stellungnahme abgegeben. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Text durch einen Dritten verfasst wurde, zumal der Beklagte in dem auf seiner Internetseite übernommenen Text selbst auf ,,(… .de)“ als Quelle hinweist.

… hat die ausschließlichen Rechte zur Nutzung des streitgegenständlichen Textes auf die Klägerin übertragen. Dies wird jedenfalls durch die Beauftragung des … als Rechtsanwalt belegt. Denn die hier damit im Einverständnis des Urhebers erfolgte Abmahnung des Beklagten hätte namens der Klägerin nicht ausgesprochen werden können, wenn sie nicht Inhaberin des Rechts der öffentlichen ZugängIichmachung gewesen wäre. Zudem macht der Beklagte in der Berufungsinstanz eine fehlende Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte so nicht mehr geltend.

Die Übernahme des streitgegenständlichen Textes auf der Internetseite des Beklagten stellt eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG dar.

Diese Nutzung war rechtswidrig. Es ist unstreitig, dass der Beklagte den Text von der Internetseite www. …. kopierte, ohne dafür eine Erlaubnis eingeholt zu haben. Soweit der Beklagte meint, die Klägerin stelle Texte wie den streitgegenständlichen kostenfrei über den Informationsdienst „…“ zur Verfügung, greift das nicht. Der Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass er den Dienst „…“ abonniert habe oder daran teilnehme. Daher kann er sich nicht auf die Geschäftsbedingungen dieses Dienstes stützen. Aber selbst wenn der Beklagte diesen Dienst nach ord¬nungsgemäßer Anmeldung genutzt hätte, wäre das Handeln des Beklagten nicht erlaubt. Das Recht, die über diesen Dienst aufrufbaren Texte öffentlich zugänglich machen zu dürfen, wird nicht eingeräumt.

Der Beklagte ist als Betreiber der Internetseite www. … .de für die Rechtsverletzung verantwortlich. Zur Zeit der Abmahnung bestand auch eine Wiederholungsgefahr. Diese war durch die geschehene Rechtsverletzung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, welche die Wiederholungsgefahr hätte beseitigen können, hatte der Beklagte zuvor nicht abgegeben.

Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Kosten stellen eine zur Abmahnung erforderliche Aufwendung dar. Der Umstand, dass sich … als Geschäftsführer der Klägerin faktisch selbst als Rechtsanwalt mit der Abmahnung des Beklagten beauftragte, führt nicht zu einem Verlust des Anspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG. Zwar hat der BGH entschieden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbs¬verstoßes verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004, Az. I ZR 2/03, NJW 2004, 2448 ¬Selbstauftrag).

Die Grundsätze dieser Entscheidung können jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn die Entscheidung betraf den Sonderfall, dass ein Rechtsanwalt die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung auf Grund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ersetzt verlangte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008, Az.: I ZR 83/06, NJW 2008,265; Urt. v. 17.7.2008, Az.: I ZR 219/05, NJW 2008,3565 – Clone-CD).

Ein entsprechender Fall ist vorliegend nicht gegeben. Es geht vorliegend nicht um einen Verstoß im Wettbewerb unter Rechtsanwälten, sondern um die Geltendmachung von Rechten an einem urheberrechtlich geschützten Text. Während Verstöße im Wettbewerb unter Rechtsanwälten die beteiligten Rechtsanwälte regelmäßig unmittelbar in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit treffen, ist das bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nicht der Fall. Solche Verstöße betreffen einen Rechtsanwalt, der zufällig Inhaber des verletzten Nutzungsrechts ist, regelmäßig nicht in seiner unmittelbaren beruflichen Tätigkeit.

Die Klägerin gleicht eher einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung. Für solche Unternehmen hat der BGH entschieden, dass auch diese einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung wettbewerbsrechtlicher Verstöße beauftragen und grundsätzlich die dadurch entstehenden

Die Klägerin kann die Zahlung des sich unter Einbeziehung der Auslagenpauschale von 20,00 EUR ergebenden Betrags von 555,60 EUR verlangen. Zwar sieht § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG einen „Ersatz“ der angefallenen erforderlichen Aufwendungen vor, was voraussetzt, das diese Aufwendungen als Vermögenseinbuße bei dem Anspruchsteller tatsächlich entstanden sind. Die Klägerin hat auf das Bestreiten des Beklagten jedoch keinen Beweis angetreten, dass sie den geltend gemachten Betrag ihrerseits an Rechtsanwalt … gezahlt hat. Ein deshalb lediglich anzunehmender Freihaltungsanspruch der Klägerin hat sich aber gem. § 250 BGB analog in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Zwar stellt der Anspruch aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG keinen Schadensersatzanspruch dar, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch, der vor seiner Kodifikation aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet worden ist. Gleichwohl ist eine analoge Anwendung des § 250 BGB geboten. Denn es besteht kein Grund, die Ersatzfähigkeit der Abmahnungskosten anders zu behandeln als Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung, welche als Verzugsschaden grundsätzlich ersatzfähig sein können. Die in § 250 BGB vorgesehene Fristsetzung wäre wegen der vehementen Ablehnung einer Zahlung des Beklagten eine bloße Förmelei und war daher entbehrlich.

Die Klägerin kann Verzinsung des zuerkannten Betrags seit Rechtshängigkeit ab dem 17.10.2009 aus §§ 286 1,291, 288 Abs.1 BGB verlangen. Ein Anspruch auf eine Verzinsung bereits ab dem 25.8.2009 besteht hingegen nicht. Die Klägerin stellt insoweit auf den Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist ab. Zu jener Zeit bestand jedoch noch kein Zahlungsanspruch, sondern nur ein Freihaltungsanspruch. Dieser Freihaltungsanspruch wandelte sich erst mit der definitiven Ablehnung der Zahlung in der Stellungnahme des Beklagten vom 17.8.2009 (Anlage K6, BI. 20) in einen Zahlungsanspruch um. Dieser Zahlungsanspruch ist nachfolgend dann jedoch nicht angemahnt worden, so dass ein Verzug nicht eintrat. Eine Verzinsungspflicht trat damit erst ab Rechtshängigkeit ein.

Es können auch nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Der erhöhte Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kommt gem. § 288 Abs. 2 BGB nur bei Entgeltforderungen zur Anwendung. Vorliegend wird gegenüber dem Beklagten jedoch keine Entgeltforderung geltend gemacht, sondern eine Schadens- bzw. Aufwendungsersatzforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 11 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, betrifft dies nur einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung. Diese Zuvielforderung war geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Die Ent¬scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe nicht gegeben sind. Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht, da die zugrunde liegenden Fragen bereits durch den BGH entschieden worden sind. Aus diesem Grund erfordert auch die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Schließlich liegen – soweit ersichtlich – auch keine divergierenden Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, so dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

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