LG Hamburg: Zu den Vertragsstrafen bei fortgesetztem Vertrieb von Linux-Software ohne Einhaltung der GPL / Open Source Software

veröffentlicht am 2. September 2021

LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15 – nicht rechtskräftig
§ 119 BGB, § 123 BGB, § 276 BGB, § 315 Abs. 3 S. 2 BGB, § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 343 HGB, § 344 HGB, § 350 HGB

Das LG Hamburg hat in dieser Klage eines für seine Abmahnungen bekannten ehemaligen Linux-Kernel-Programmierers entschieden, dass bei der Verletzung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die durch Annahme des Unterlassungsgläubigers zu einem Unterlassungsvertragsverhältnis geführt hat, nicht mehr die Frage der Miturheberschaft bei Open-Source-Projekten (vgl. insoweit LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2016, Az. 310 O 89/15), die Frage der Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts und die Frage der Einbeziehung der Lizenzbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. LG München I, MMR 2004, 693) zu prüfen sei. Ferner sei eine Unterlassungserklärung, die allgemein auf die „Lizenzbedingungen der GNU General Public Licence“ Bezug nehme, ohne die konkrete Version zu nennen, auch hinreichend bestimmt ist, wenn zumindest aus den Umständen der Abgabe und Annahme der Unterlassungserklärung folge, dass die GPL in der Version 2 gemeint gewesen sei. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe führte die Kammer die angegriffenen acht Verstöße unter dem Gesichts des „einheitlichen Entschlusses“ zu zwei Verstößen zusammen. Sowohl das Nichtabstellen der weiteren, in der Abmahnung nicht ausdrücklich gerügten Fehler als auch das Nichtabstellen der Verstöße gegen die GPLv2 bei den anderen Produkten beruhe jeweils auf einheitlichen Überlegungen der Beklagten. Im ersten Fall habe sich die Beklagte auf die Behebung der in der Abmahnung ausdrücklich aufgeführten Mängel beschränkt – entweder weil sie nicht geprüft habe, ob bei diesen Produkten weitere Verstöße gegen die Lizenzbedingungen vorlägen, oder weil sie davon ausgegangen sei, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um die GPLv2 umzusetzen. Im zweiten Fall liege die Verletzung der Unterlassungsverpflichtung darin, dass die Beklagte jedenfalls bis zum Oktober 2014 die Abmahnung und die Unterlassungserklärung nicht zum Anlass genommen habe, ihr Firmware-Angebot einer vollständigen Prüfung in Bezug auf die übrigen Produkte zu unterziehen. Soweit fehlerhafte Umsetzungen der GPLv2 auch nach der Überprüfung im Oktober 2014 noch vorhanden waren, bleibt es dabei, dass bereits bestehende Fehler nicht abgestellt wurden, sodass der Fortsetzungszusammenhang nicht unterbrochen worden sei. Andererseits sei nicht nur von einer Verletzung der Unterlassungserklärung auszugehen, da die Entscheidung, bei den Produkten nur die ausdrücklich in der Abmahnung genannten Punkte zu ändern, und die Entscheidung, nicht auch bei allen anderen Produkten zu prüfen, ob die Lizenzbedingungen eingehalten würden, nicht als auf einem einheitlichen Entschluss beruhend anzusehen seien. Gegen das Urteil ist Berufung bei dem OLG Hamburg eingelegt worden; dieses Verfahren ist dort noch anhängig (Az. 5 U 231/17). Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg: Zu den Vertragsstrafen bei fortgesetztem Vertrieb von Linux-Software ohne Einhaltung der GPL / Open Source Software).


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