LG Hannover: Negativbewertung des Verkäufers als „Betrüger“ rechtmäßig? / Die Wertung „gebraucht“ als Meinungsäußerung

veröffentlicht am 10. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hannover, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08
§§ 1004 BGB; 263 StGB; Art. 1, 2, 5 GG

Das LG Hannover hat in dieser Entscheidung einen Bewertungskommentar bei eBay mit dem Wortlaut „Handy als „Neu“ angeboten-Handy +Zubehör gebraucht-das nenne ich Betrug!!!!“ als rechtmäßig erachtet. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich um eine Meinungsäußerung, die grundgesetzlich geschützt sei. Es handele sich auch bei dem Merkmal „gebraucht“ nicht um eine Tatsachenbehauptung. Eine solche müsste der Überprüfung mittels Beweis zugänglich sein. Die Bezeichnung des Handys und Zubehörs als gebraucht sei aber gerade keine Tatsache, da „mit der Äußerung bei dem Empfänger keine konkrete Vorstellung bestimmter Vorgänge hervorgerufen“ werde. Was wir davon halten? Die Frage, ob eine Ware „gebraucht“ ist, ist in der Tat einer Interpretation zugänglich, wie ein Urteil des AG Rotenburg beweist (Link: AG Rotenburg).

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