LG München I: Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH kann für einstweilige Verfügung nicht den „fliegenden Gerichtsstand“ in Anspruch nehmen

veröffentlicht am 4. März 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 07.02.2011, Az. 11 HK O 21331/10
§§ 8 Abs.3 Nr.2; 14 Abs. 2 S. 2 UWG

Das LG München I hat entschieden, dass die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, welche in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen wegen Verstößen gegen das ElektoG aufgefallen ist, als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder nur eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann und nicht in Prozessstandschaft für seine Mitglieder. Bei den Wirtschaftsverbänden würde sonst auch die Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen unterlaufen werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 417; Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rn. 3.22). Ist nunmehr zu erwarten, dass die Firma Lightcycle in Zukunft ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend machen wird, um ihre Klagebefugnis nicht zu gefährden, wird ein anderes Problem vermutlich eine höhere Hemmschwelle für die Unterbindung der zum Teil minutiösen Wettbewerbsverstöße setzen: Denn gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG kann ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Begehungsort, im Internet: „fliegender Gerichtsstand“) nur dann in Anspruch nehmen nehmen, wenn „der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat“, was bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Deutschland eher der Ausnahmefall ist. Zu klagen ist dann am Sitz des Abgemahnten, was für den Abmahner nicht nur eine intensive Reisetätigkeit entfaltet, sondern ihm auch der Ungewissheit des für den jeweiligen Standort zuständigen Gerichtes aussetzt. Die Frage, ob Verstöße gegen das ElektroG wettbewerbswidrig sind, wird nämlich durchaus unterschiedlich beurteilt (hier, hier, hier aber auch hier). Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist derzeit noch unklar.

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