LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das LG Nürnberg-Fürth hat am gestrigen Tage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals im Internet eine Bewertung löschen muss, wenn konkrete Beanstandungen eines betroffenen Arztes vorliegen. Im entschiedenen Fall war ein Zahnarzt von einem Nutzer nach einer Implantatbehandlung als „fachlich inkompetent“ und „vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolgend“ dargestellt worden. Der Zahnarzt war daraufhin an den Betreiber des Portals herangetreten und hatte auf die Unwahrheit (keine Implantatbehandlung im angegebenen Zeitraum) hingewiesen, der Betreiber hatte daraufhin lediglich bei dem nur ihm bekannten Nutzer nachgefragt, ob die Bewertung der Wahrheit entspreche, was dieser bestätigte. Der Betreiber verweigerte aus diesem Grund die Löschung („Aussage gegen Aussage“). Nach Auffassung des Gerichts sei jedoch eine sorgfältigere Prüfung des Betreibers angezeigt gewesen, insbesondere hätte er einen Nachweis für das Stattfinden der Behandlung fordern können. Der Portalbetreiber hat bereits angekündigt, das Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen. Weitere Entscheidungen zu Bewertungsportalen finden sie hier (KG Berlin), hier (LG Berlin) und hier (AG Wolgast).