LG Potsdam: Bei Entkorkung einer Flasche Cognac des Jahrgangs 1919 (Preis 695,00 EUR) ist bei Ausübung des Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten

veröffentlicht am 2. Dezember 2010

LG Potsdam, Urteil vom 27.10.2010, Az. 13 S 33/10
§
312 b BGB

Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht bezüglich einer bei eBay erworbenen Flasche Cognac ausübt, Wertersatz leisten müsste, wenn er diese Flasche vor Ausübung des Widerrufsrechts entkorkt hätte. Zwar hat der BGH kürzlich im Rahmen des Wertersatzes bei Befüllung eines Wasserbetts entschieden, dass auch bei wirtschaftlichem Totalverlust des Händlers kein Wertersatz zu leisten sei, wenn die Ware lediglich zu Prüfzwecken in Gebrauch genommen wurde. Das Urteil des LG Potsdam wurde jedoch kurz vor dieser Entscheidung gefällt. Darin bejahte das Gericht in einem Nebensatz die Wertersatzpflicht im Falle des Entkorkens und führte aus:


„Dahinstehen kann, ob, wie das Amtsgericht angenommen hat, das Prüfungsrecht des Verbrauchers gemäß § 357 Abs. 3 BGB so weit geht, dass er eine solitäre Cognac-Flasche des Jahrgangs 1919 zum Zwecke der Überprüfung auch Entkorken darf, was lebensnah wohl zu verneinen wäre.“

Im Übrigen befasste sich das Gericht mit der Frage, ob ein Widerrufsrecht entfallen könne, weil es sich um eine Ausnahme in Form schnell verderblicher Waren handele, was das Gericht für einen Cognac des Jahrgangs 1919 allerdings ausschloss. Auf das Urteil hingeiwiesen hat Martin Rätze.

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