OLG Düsseldorf: Zur Form des Lizenzvertrags / 2018

veröffentlicht am 14. Januar 2023

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2018, Az. 2 U 30/16
§ 30 Abs. 4 PatG, Art. 73 EPÜ

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für den Abschluss eines Lizenzvertrages keine besondere Form einzuhalten ist. Dies gelte auch für das – zum nationalen Recht gehörende – europäische Patentrecht. Das Schriftformerfordernis des Art. 72 EPÜ beziehe sich allein auf die rechtsgeschäftliche Übertragung von europäischen Patentanmeldungen. Das deutsche Recht kenne auch keine sonstigen Beschränkungen.

Die nach § 30 Abs. 4 PatG mögliche Eintragung der ausschließlichen Lizenz in das Patentregister sei für die Gültigkeit des Erwerbs der Lizenz, so der Senat, keineswegs erforderlich. Die Eintragung der Lizenz in das Patentregister habe für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner – wie auch diejenigen des Lizenznehmers gegenüber Dritten – keine materiell-rechtliche Bedeutung.

Die Eintragung der Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung (Art. 73 EPÜ) in das europäische Patentregister sei ebenfalls nicht Voraussetzung für eine wirksame Lizenzeinräumung; sie habe nur eine Legitimationswirkung. Nach dem maßgeblichen deutschen Recht könne ein Lizenzvertrag damit auch formlos abgeschlossen werden. Möglich sei hierbei auch eine stillschweigende Lizenzerteilung.

Für die Einräumung eines ausschließlichen Lizenzrechts an einem deutschen Patent oder dem deutschen Teil eines europäischen Patents gelte im Übrigen nach dem sog. Schutzlandprinzip deutsches Recht. Das Schutzlandprinzip (lex fori protectionis) gelte, so das OLG Düsseldorf, nicht nur für die Voraussetzungen und Folgen einer Schutzrechtsverletzung, sondern ebenso für die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die Übertragung eines Patents.

Die Anknüpfung an das Schutzlandprinzip sei zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zugänglich. Sie bedeute, dass für die Anforderungen an die Übertragung eines Patents das Recht desjenigen Staats heranzuziehen sei, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfalte. Bei deutschen Patenten und deutschen Teilen europäischer Patente sei dies Deutschland. Die lex fori protectionis gelte im Übrigen uneingeschränkt auch dann, wenn in demselben Vertragswerk neben dem deutschen Patent noch weitere ausländische Schutzrechte übertragen würden.

Für die in Rede stehende Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an dem Patent gelte nichts anderes. Da die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz als dinglicher Rechtsakt im Sinne einer beschränkten Übertragung bzw. Teilrechtsabspaltung vom Mutterrecht zu verstehen sei, sei auf die Einräumung einer solchen Lizenz wie bei einer Vollübertragung zwingend das Schutzlandprinzip anzuwenden.

Für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an einem deutschen Patent oder an dem deutschen Teil eines europäischen Patents gelte damit deutsches Recht. Entsprechendes gelte für die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung mit Deutschland als benanntem Vertragsstaat. Denn gemäß Art. 74 EPÜ unterliege die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens, soweit im EPÜ nichts anderes bestimmt sei, in jedem benanntenVertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gelte.

Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Ein Patentlizenzvertrag unterliegt keinem Formzwang).

I