OLG Frankfurt a.M.: Vermittler von Flugdiensten muss Vermittlungsgebühr in den Endpreis einbeziehen / Wann ist der Flugpreis als Endpreis anzugeben?

veröffentlicht am 9. August 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2012, Az. 6 U 103/11
Art. 5 Nr 3 EG-VO 44/2001, § 33 Abs. 1 ZPO, § 4 Nr. 7 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 14 Abs. 2 S. 1 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Vermittler von Flügen die an sie zu zahlende Vermittlungsgebühr in den angegebenen Endpreis einbeziehen müssen, wobei dieser Gesamtpreis bereits „bei der erstmaligen Nennung des Flugpreises für eine bestimmte Verbindung genannt werden“ müsse. Zitat:

1.
Die EU-LuftverkehrsdiensteVO enthält Preisinformationspflichten, die sowohl für Fluggesellschaften als auch für Vermittler von Flugdiensten verbindlich sind und von denen die hier verlangte Servicegebühr als unvermeidbare Gebühr im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-LuftverkehrsdiensteVO eingeschlossen wird. Das Landgericht hat sich an den Erwägungen des Oberlandesgerichts Dresden in dessen Entscheidung vom 17. 8. 2010 (14 U 551/10 = GRUR 2011, 248 Tz. 11 bei juris,) orientiert. Die Entscheidung des OLG Dresden ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Az.: I ZR 168/10). Die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsbegründung vermögen daher nicht zu überzeugen. Das gilt auch für die Auffassung der Klägerin, es handele bei ihrer Servicegebühr nicht um eine unvermeidbare Gebühr, denn der Kunde könne sie durch Buchung zusätzlicher Leistungen (Mietwagen, Reiserücktrittsversicherung) minimieren bzw. entfallen lassen. Die Klägerin übersieht, dass die LuftverkehrsdiensteVO das Ziel hat, Transparenz und Vergleichbarkeit der Flugpreise sicherzustellen, zu denen solche Zusatzleistungen nicht gehören (Erwägungsgrund 16 sowie Art. 2 Nr. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO).

2.
Das OLG Dresden hatte noch nicht zu entscheiden, an welcher Stelle des Buchungsvorgangs die Gebühr als Bestandteil des Flug(end-)preises erstmals auftauchen muss. Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-LuftverkehrsdiensteVO normiert, dass der zu zahlende Endpreis für Flugdienste „stets” auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.

Dies bedeutet, dass der Endpreis bei der erstmaligen Angabe des Flugpreises genannt werden muss. Die Argumentation des Landgerichts ist überzeugend. Wenn Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU LuftverkehrsdiensteVO verlangt, dass fakultative Zusatzkosten am Beginn des Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen, so muss das erst recht für unvermeidbare Gebühren gelten, denn nur dann kann der Kunde die Flugpreise effektiv vergleichen. Wenn die Klägerin meint, aus der zuletzt genannten Vorschrift folge im Umkehrschluss, dass zwingende Gebühren nicht schon zu Beginn des Buchungsvorgangs ausgewiesen werden müssten, so lässt sich dies mit der gesetzgeberischen Intention nicht in Einklang bringen. Wie oben schon dargelegt, will Artikel 23 der EU-LuftverkehrsdiensteVO nicht allein die Irreführung der Verbraucher über die Flugendpreise vermeiden sondern vielmehr effektive Preisvergleiche ermöglichen. Dies ist nur möglich, wenn der Kunde schon bei der ersten Ausweisung des Flugendpreises weiß, welche Leistungskomponenten in diesen Preis einfließen.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Höhe der Servicegebühr stehe bei der ersten Preisübersicht noch nicht fest, da sich bei der Inanspruchnahme weiterer Zusatzleistungen die Gebühr ermäßigen oder sogar entfallen könne. Im Rahmen der ersten Preisübersicht ist der Endpreis ohne Zusatzleistungen, d.h. mit der dann anfallenden vollen Servicegebühr, zu nennen. Hierdurch wird die Klägerin nicht zu einer möglicherweise überhöhten Preisangabe gezwungen, da auch bei Inanspruchnahme von Zusatzleistungen der Endpreis jedenfalls nicht unter dem Preis liegt, der für den „normalen” Flug einschließlich der vollen Servicegebühr anfällt.

Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der o. g. gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ist nicht angezeigt, da nach Auffassung des Senats keine Zweifel an der richtigen Anwendung des Unionsrechts bestehen, die eine solche Vorabentscheidung erforderlich machen könnten (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Rn 3.8 in der Einl. UWG).

3.
Die Klägerin ist ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch den Sternchenhinweis nicht gerecht geworden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der unterlegte Text nur durch „Scrollen” erreicht werden kann oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass er für sich gesehen nicht transparent ist, d. h. der Kunde ihm die Servicegebühr nicht klar entnehmen kann. Auf diese zutreffende Erwägung des Landgerichts geht die Berufung nicht ein.

4.
Der antragsgemäß modifizierte Unterlassungstenor trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die EU-LuftverkehrsdiensteVO nur für solche Flugdienste gilt, die von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats aus starten (Art. 1 Abs. 1 der VO).

Zum Volltext der Entscheidung hier.

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