OLG Hamburg: Unzureichende Garantieerläuterung bei eBay ist ein Wettbewerbsverstoß

veröffentlicht am 22. Januar 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009, Az. 3 U 23/09
§§ 477, 443 BGB; 2, 3, 4 UWG

Nachdem das OLG Hamburg in einem Hinweisbeschluss vom 09.07.2009 (Link: Hinweisbeschluss) in demselben Verfahren noch offen gelassen hatte, ob es sich bei der Vorschrift des § 477 BGB („Sonderbestimmungen für Garantien“) um eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel handelt, hat es sich mittlerweile zur Bejahung der Frage entschieden. Nach Vorstellung des europäischen Normgebers habe die Aufklärung über die Garantie verbraucherschützenden Charakter. Auch der gesetzgeberische Wille im Gesetzesentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zeige, dass die Vorschrift unter dem Aspekt des lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands eine marktregelnde Tendenz besitze. Enthalte also ein bindendes Kaufangebot, z.B. auf der Auktionsplattform eBay, eine unselbständige Garantie, so müsse diese den Anforderungen des § 477 BGB genügen. Dies solle dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung dienen.


Die Anforderungen würden allerdings nicht für werbliche Angaben gelten, die lediglich eine invitatio ad offerendem (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) enthielten. Diese seien vom Wortlaut des § 477 BGB nicht erfasst. Demnach müsse nach Auffassung des OLG in bei Garantien in eBay-Angeboten grundsätzlich über den Inhalt und die Voraussetzungen über die Geltendmachung informiert werden. Bei Onlineshops wäre dies – je nach Aufbau des Shops – jedoch differenziert zu betrachten. Da, wo durch die Bestellung des Käufers noch kein Kaufvertrag zustande kommt, dürfte das OLG Hamburg nicht von einer Geltung des § 477 BGB ausgehen.

I