OLG Hamm: Berufungsbeschwer über 600,00 EUR wird auch durch Hinzunahme der Gerichtskosten erreicht

veröffentlicht am 8. Januar 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Berufungsbeschwer über 600,00 EUR auch durch Hinzunahme der Gerichtskosten erreicht werden kann. Zitat:Die Berufung ist ungeachtet des Streitwerts von 465,90 EUR zulässig. Die Klägerin ist nämlich nicht nur in dieser Höhe beschwert, sondern zusätzlich auch noch insoweit, als sie die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die sich maßgeblich nach einem Streitwert von 25.000,00 EUR berechnen, tragen muss. Rechnet man diesen Kostenanteil dazu, so ist die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von 600,00 EUR deutlich überschritten. Es sind in erster Instanz allein Gerichtskosten in Höhe von 933,00 EUR entstanden, die die Klägerin nach dem erstinstanzlichen Urteil zur Hälfte tragen müsste.“ Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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