OLG Karlsruhe: Keine Grundpreisangabe für Lichtschlauch/LED-Schlauch erforderlich, wohl aber für Reinigungsmittel

veröffentlicht am 18. Mai 2021

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14
§ 2 Abs. 1 PAngV, § 3 UWG

Das OLG Karlsruhe hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass für einen mit einer Längenangabe versehenen Lichtschlauch keine Grundpreisangabe gemäß § 2 Abs. 1 PAngV anzugeben ist. Lichtschläuche der streitgegenständlichen Art würden, so der Senat, nicht nach Länge im Sinne von § 2 Abs. 1 PAngV angeboten, sondern stückweise. Die Tatsache, dass Lichtschläuche in verschiedenen Längen hergestellt und verkauft würden, führe nicht dazu, dass der von der Beklagten angebotene Lichtschlauch, ein aus verschiedenen unterschiedlichen Elementen bestehendes Produkt, nach Länge angeboten werde. Die Angabe der Länge sei zwar eine wichtige Information (ähnlich wie bei Handtüchern, Gürteln o.ä.), ohne die das Werbeangebot unvollständig und für den Verbraucher unbrauchbar wäre. Entscheidend für die Kaufentscheidung des Verbrauchers sei aber nicht allein die Länge, sondern die konkrete Ausgestaltung des beworbenen Produkts (Helligkeit, Farbe, Anzahl der einstellbaren Lichtprogramme etc.). Eine Grundpreisangabe sei bei diesem Produkt irreführend, da nicht klar wäre, auf welche Elemente des beworbenen Produkts sich der Grundpreis genau bezieht. Anders verhalte es sich aber bei Dekosteinen für ein Dekofeuer (Gewichtsangabe erforderlich), Reinigungsmasse (Gewichtsangabe erforderlich), Polierwatte (Gewichtsangabe erforderlich), Putzstein (Gewichtsangabe erforderlich) Zum Volltext der Entscheidung (OLG Karlsruhe: Keine Grundpreisangabe für Lichtschlauch/LED-Schlauch erforderlich, wohl aber für Reinigungsmittel).


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