OLG Köln: Zur Höhe der Vertragsstrafe bei wiederholtem Rechtsverstoß und „Hamburger Brauch“

veröffentlicht am 24. Mai 2022

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
§ 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1 UrhG

Das OLG Köln hat sich in dieser älteren Entscheidung zu der Rechtsfrage erklärt, wie hoch die Höhe einer Vertragsstrafe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bemessen sein muss, damit diese als ausreichend gilt, um die nach einem Rechtsverstoß gegen die erste strafbewehrte Unterlassungserklärung wiederaufgelebte Wiederholungsgefahr, wirksam auszuräumen. Bereits durch den Verstoß gegen die erste Unterlassungserklärung habe sich gezeigt, dass der Abgemahnte sich von der ersten Vertragsstrafe nicht habebeeindrucken lassen. Daher müsse die zweite Vertragsstrafe höher ausfallen (vgl. auch BGH, GRUR 1990, 534 – Abruf-Coupon). Bei einem solchen Sachverhalt könne keine weitere Unterlassungserklärung nach dem Neuen Hamburger Brauch formuliert werden. Stattdessen müsse die Vertragsstrafe als  ausreichender Mindestbetrag festgesetzt werden („nicht unter …EUR“, vgl. auch LG Köln, ZUM-RD 2014, 222 = juris Tz. 30 f.; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 1.157) oder es müsse eine feste  Vertragsstrafe versprochen werden, die ihrer Höhe nach dem Umstand Rechnung trage, dass bereits einmal gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen worden sei. Aus dem Urteil des OLG Hamm vom 28.07.2011, Az. 4 U 55/11 folge, so der Senat nichts anderes. Das OLG Hamm habe dort zwar (unter anderem) die geforderte Höhe der Vertragsstrafe in einer zweiten Unterlassungserklärung im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs beanstandet, sich aber nicht zu der Frage geäußert, wie die Wiederholungsgefahr für einen erneuten Verstoß ausgeräumt werden könne, der durch eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch nicht verhindert worden sei. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Zur Höhe der Vertragsstrafe bei wiederholtem Rechtsverstoß und „Hamburger Brauch“).

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