OLG Köln: Zur Schadensersatzpflicht bei Nachahmung des Produktes eines Wettbewerbers

veröffentlicht am 5. Oktober 2020

OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2020, Az. 6 U 155/19
§ 4 Nr. 3a UWG, § 1 GWB, § 134 GewO, § 110 GewO, § 134 BGB, § 138 BGB

Das OLG Köln hat eine Entscheidung des LG Köln (hier) bestätigt, wonach auch bei wettbewerbswidrigen Produktnachahmungen Auskunft und Schadensersatz verlangt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:


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Oberlandesgericht Köln


Beschluss
 


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.05.2019 – 33 O 119/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts (hinsichtlich der Ziff. 1 bis 3, 5) sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 70.000,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 10.000,00 € und im Übrigen für die Beklagten 110 % des aufgrund der Entscheidungen vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
 
1Gründe:

2I.

3Die Klägerin produziert und vertreibt hölzerne Spielgeräte für den Außenbereich, u.a. seit 2012 über ihren Webshop und A den in den Anlagen K 4 und K 5 (AH) sowie Bl. 7 GA abgebildeten Spielturm „B“.

4Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt ebenfalls Spielgeräte. Jedenfalls seit Anfang 2018 bot sie in Deutschland den Bl. 2 und Bl. 3 GA abgebildeten Spielturm „C“ an.

5Die Klägerin sieht in den Spielturm „C“ eine lauterkeitsrechtlich unzulässige Nachahmung ihres Spielturms „B“. Sie hat vorgetragen, in den Jahren 2016 und 2017 mit dem Spielturm „B“ insgesamt in Europa einen Umsatz von mehr als 5 Millionen € erzielt zu haben. Sie investiere enorme Summen in die Werbung auch für diesen Spielturm.

6Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

71. die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,

8im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich den nachfolgend aus verschiedenen Perspektiven abgebildeten Spielturm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten o-der in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen:

9a)

10

11und/oder

12b)

13 ;

142. die Beklagten zu verurteilen, ihr durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

1516a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
17b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
18c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
19d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
203. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.348,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2018 zu bezahlen;

214. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Begehung der vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

22Die Beklagten haben beantragen,

23die Klage abzuweisen.

24Sie haben vorgetragen, dass der Beklagte zu 2, der seit den neunziger Jahren mit einem anderen Unternehmen Spieltürme herstelle und europaweit vertreibe, bereits seit 2008 einen Spielturm im Angebot habe, dessen Gestaltung dem „B“ der Klägerin ähnele. Dem Spielturm der Klägerin komme keine wettbewerbliche Eigenart zu, da es sich lediglich um eine rein technische Umsetzung handele. Auch die Kooperation mit dem Unternehmen „D“, welches zu dem „B“ identische Spieltürme anbiete, stehe einer wettbewerblichen Eigenart des Produkts entgegen. Eine etwaig bestehende Eigenart sei aufgrund des Marktumfeldes verloren gegangen. Weiter liege keine Nachahmung vor, u.a. da ihr Turm andere Maße aufweise und auch sonst diverse optische Unterschiede vorlägen.

25Mit Urteil vom 28.05.2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben.

26Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten, dass das Landgericht § 1 GWB i.V.m. §§ 134 und 110 GewO, 134, 138 BGB nicht richtig angewendet habe. Es habe verkannt, dass insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit berührt sei, weil man nicht nur einen Vertriebskonkurrenten sondern auch einen Hersteller – den Beklagten zu 2 –  vom Markt drängen wolle. Außerdem habe das Landgericht zur streitigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung eines Wettbewerbsverstoßes i.S.d. § 4 Nr. 3a UWG keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern ohne ihren Beweisantritten nachzugehen vorhergehende Urteile repliziert. Ferner habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Schaukeln, Stützbalken, Leitern und Rutschen frei von den Kunden wählbar angebracht werden könnten und auch das Lenkrad sowie weitere Accessoires beim gleichen Versandhändler gekauft würden. Schließlich sei die angefochtene Entscheidung in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits zur Begründung der Klageanträge ausführe, dass die Designelemente frei wählbar seien, andererseits aber meine, es genüge nicht, die einzelnen Gestaltungsmerkmale zu vergleichen, um den Grad der Ähnlichkeit zu bestimmen. Insoweit habe das Landgericht Tatsachen zugrunde gelegt, die unsubstantiiert geblieben seien. Gerade weil die Designelemente frei wählbar seien und beliebig nach Kundenwunsch an der Konstruktion angebracht werden könnten, hätte hier konkret zur Ähnlichkeit der beiden Produkte vorgetragen werden müssen. Die Unterschiede in Aufmaß, Abständen und Befestigung habe das Landgericht nicht beachtet. Bezüglich der A-förmigen Stützkonstruktion sei vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es sich um eine technische Umsetzung handele, um die Stabilität zu gewährleisten. Es gebe nicht viele Möglichkeiten, einen Tragbalken zu konstruieren.

27Die Beklagten beantragen,

28das am 28.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln unter Az. 33 O 119/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

29Die Klägerin beantragt,

30die Berufung zurückzuweisen.

31Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

32II.

33Die zulässige Berufung, über die der Senat nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 13.12.2019 inhaltlich Bezug genommen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.02.2020 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Die Beklagten haben auch in diesem Schriftsatz nicht schlüssig vorgetragen und mit geeigneten Mitteln unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem angegriffenen Spielturm „C“ um eine unabhängige Parallelentwicklung handelt. Soweit sie erstmals behaupten, den Firmen E und F den Spielturm gemäß der Anlage BK2 (Bl. 48 GA = Abb. 1 „EMI“  Bl. 322 d.A.) im Jahr 2008, zwei weitere Spieltürme (Abb. 2 und 3 „G“ und „H“ Bl. 322, 323 GA) im Jahr 2009 sowie den streitgegenständlichen Spielturm (vgl. Abb. Bl. 2 GA und Abb. 4 „C“ Bl. 329 GA) im Jahr 2010 und 2011 angeboten zu haben, fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt. Die von den Beklagten vorgelegten Erklärungen sind kein geeignetes Beweismittel. Als Zeugen haben die Beklagten die Herren I und J nicht benannt. Außerdem ergibt sich weder aus den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18.02.2010 noch aus den Erklärungen der Herren I und J, wann und wie die Spieltürme den Firmen konkret angeboten worden sein sollen. Die vagen Zeitangaben „im Jahr 2008“, „im Jahr 2009“ und „im Jahr 2010 und 2011“ sowie die pauschalen Ausführungen, Angebote gemäß einer einfachen Produktabbildung erhalten zu haben, genügen in tatsächlicher Hinsicht für eine Beweisaufnahme nicht.

34Der Vortrag der Beklagten zu einer Zusammenarbeit mit der Firma K und die insoweit abgegebene Erklärung stützen die Behauptung der Beklagten, den Spielturm als erstes angeboten zu haben, ebenfalls nicht; sie sind hierzu unerheblich.

35Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 100.000,00 €.

 

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