OLG Stuttgart: Rechtsanwalt darf zur Terminswahrnehmung Kurzstreckenflug buchen – allerdings nur bis zur Höhe der Kosten einer Bahn-Reise 1. Klasse

veröffentlicht am 17. Mai 2010

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2010, Az. 8 W 121/10
§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins eine Flugreise buchen darf. Hinsichtlich der Höhe der Kosten erklärte der Senat allerdings, dass diese die einer Bahnfahrtkarte 1. Klasse nicht übersteigen dürften. So wurden dem Rechtsanwalt lediglich die Kosten eines Flugs per „Economy Class“ erstattet, nicht per „Business Class“. Zu Recht habe sich die Rechtspflegerin auf den Standpunkt gestellt, dass bei den notwendigen Reisekosten des Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Grundsatz der Kostengeringhaltung zu beachten sei und bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug die Kosten der „Business Class“ nicht erstattungsfähig seien, sondern lediglich die der „Economy Class“ (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar, RVG, 5. Aufl. 2010, Nr. 7003-7006 RVG-VV Rdnr. 27; Madert/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 7003-7004 RVG-VV Rdnr. 31; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1422; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 1423; je m.w.N.).

Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Entscheidungen des OLG Hamburg vom 23.04.2008, Az. 8 W 43/08, MDR 2008, 1428, und des OLG Saarbrücken vom 02.04.2009, Az. 5 W 58/09, berufe, schließe sich der Senat den dortigen Auffassungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der „Business Class“ nicht an. Allerdings sei der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, einen Billigflug zu benutzen, bei dem er nicht umbuchen könne (N. Schneider, a.a.O., Rdnr. 27; Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rdnr. 32a; OLG Stuttgart/Senat JurBüro 2005, 367; OLG Hamburg MDR 2008, 1428; je m.w.N.). Vielmehr seien ihm zumindest die bei Benutzung der 1. Klasse der Bahn anfallenden Kosten zu erstatten.

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