Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.01.2008, Az. 29 W 2738/07
    §§
    678, 823 BGB, § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG München hat in diesem Beschluss die Grundsätze zusammengefasst, nach denen der Abgemahnte bei einer unberechtigten Schutzrechtsabmahnung die Kosten seines Rechtsanwalts zur Abwehr der Abmahnung erstattet verlangen kann. Anlass war ein vom LG München I abgelehnter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller war Student und verkaufte über eBay in einem Zeitraum von ungefähr vier Jahren insgesamt 25 Gegenstände. Im Sommer 2007 bot er mehrere gebrauchte Bekleidungsstücke, darunter zwei T-Shirts der Größe S mit dem Aufdruck X … über eBay an. Die Antragsgegnerin, die Inhaberin mehrerer deutscher Wortmarken X … unter anderem für Bekleidung war, sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte, weil diese T-Shirts nicht von ihr stammten. Sie mahnte den Antragsteller mit Rechtsanwaltsschreiben vom 19.07.2007 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Übernahme der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR auf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Wie macnotes.de berichtet, wurde der Onlineshop www.3gstore.de der Firma Fernseh-Doktor Loll & Sohn oHG aus Kiel durch Apple bereits im Januar 2009 abgemahnt. Die mit einem Streitwert von 50.000 EUR für einen Fall von Bilderklau recht saftige Abmahnung wurde damit begründet, dass das fragliche Bildmaterial aus dem Bilderportfolio Apples stammen würde, welches zwar zur redaktionellen Nutzung freigegeben worden sei – nicht jedoch für die kommerzielle Nutzung in einem Shop, auch wenn selbiger eben Apples Produkte anbiete und bewerbe (macnotes). Gesellschafter Kristoff Loll ging dem Vernehmen nach zunächst in die Defensive und erklärte strafbewehrt die Unterlassung, sodann aber in die Offensive und ließ die Apple iPhones von dem offenkundig fähigen Fotografen Lukas Palik nachfotografieren (Palik). Äußerst bemerkenswert finden wir, dass die Bilder von Palik sodann durch Loll unter die Creative Commons License (CC-BY) gestellt wurden und nunmehr durch jedermann kostenlos genutzt werden dürfen. Resch-pekt!

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    Zur Verstärkung unserer Blog-Redaktion suchen wir eine/n Mitarbeiter/in (insbesondere eine/n Rechtsreferendar/in) zur freien Mitarbeit.

    Anforderungen: Gerne gesehen, aber keine notwendige Voraussetzung, ist ein vertrauter Umgang mit den rechtlichen und technischen Anforderungen des Bereichs IT / IP (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz), insbesondere dem Onlinehandel (eBay, Amazon & Co.). Eine selbständige Arbeitsweise ist für uns von wesentlicher Bedeutung.

    Zeit: Die Tätigkeit umfasst 15 – 30 Stunden / Monat.

    Tätigkeit: Zusammenfassung aktueller Rechtsprechung, juristische Recherche

    Lohn: Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung. Bewerbungen werden ausschließlich elektronisch erbeten an: info [at] damm-legal.de.

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.2008, Az. 6 W 89/08
    §§ 12 UWG; 91 ZPO

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in diesem Beschluss über eine Kostenbeschwerde nochmals klargestellt, dass ein sofortiges Anerkenntnis einer einstweiligen Verfügung unter Vermeidung der Kostenlast bei vorheriger außergerichtlicher Abmahnung nicht möglich ist. Im zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt bestritt die Verfügungsbeklagte jedoch den Zugang der Abmahnung und gab an, diese wäre nicht an Sie, die …-GmbH adressiert gewesen, sondern an eine – von ihr betriebene – Spielhalle. Dies sah das Gericht jedoch als unschädlich an. Nach Auffassung der Richter habe es auf der Hand gelegen, dass die Verfügungskläger mit der Adressierung der Abmahnung an die Spielhalle sich an deren Betreiber wenden wollten. Hinzu kam, dass nach Kenntnis der Richter die Ladung für den gerichtlichen Verhandlungstermin auch problemlos unter der Adresse der Spielhalle zugestellt werden konnte. Die Beklagte musste die Kosten der einstweiligen Verfügung tragen.

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas Bewertungssystem von eBay ist bekannt. Negative Bewertungen, die geschäftsschädigende Wirkung für den Onlinehändler haben, sind berüchtigt und mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Ein Leitbild gibt das Bewertungssystem gleichwohl ab – und es schafft eine gewisse Sicherheit aus Verbrauchersicht. Dieses Kundenvertrauen durch unabhängige Bewertungen früherer Käufer auch im Onlineshop herzustellen ist Ziel eines Bewertungssystems, welches die Firma eKomi Ltd. anbietet. Die Firma nimmt für ihr System in Anspruch, „authentische Kundenmeinungen“ hervorzurufen, diese seien „vergleichbar mit dem Bewertungsprinzip von eBay und Amazon“. (JavaScript-Link: eKomi)

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    LG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2008, Az. 17 O 710/06
    §
    32 Abs. 1 UrhG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Honorarvereinbarung eines Fotografen, der auftragsweise für eine Zeitung Lichtbilder anfertigt, unter Umständen auch mit Hilfe des Gerichts gemäß § 32 UrhG anzupassen ist, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Der klagende Fotograf hatte für ca. 2.200 Erstabdrucke und ca. 300 Zweitabdrucke in der Zeit von Juli 2002 bis April 2005 einen Betrag in Höhe von 39,37 EUR für jedes erstveröffentlichte Foto erhalten, 60% davon für Mehrfachveröffentlichungen. Das Gericht stimmte dem Kläger darin zu, dass diese Vergütung nicht angemessen sei. Der Forderung des Klägers, die Vergütung nach den Vergütungssätzen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festzulegen, folgten die Richter jedoch nicht. Diese Maßstäbe fänden eher auf auftragsunabhängig erstellte Fotos Anwendung und seien nur Durchschnittswerte für in der Vergangenheit gezahlte Bildhonorare. Auch branchenübliche Honorare seien keine verlässlichen Indikatoren für eine angemessene Vergütung, da auch diese unangemessen sein können. Für die Vertragsanpassung war schließlich nach Auffassung des Gerichts und Anhörung eines Sachverständigen der zeitlich jeweils gültige Tarifvertrag zu Grunde zu legen.

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  • veröffentlicht am 27. März 2009

    Der deutsche Bundestag hat am gestrigen Tage ein neues Gesetz beschlossen, welches Verbraucher zukünftig besser vor unerlaubter Telefonwerbung schützen soll; das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ (Gesetzesentwurf). Darin werden unter anderem neue Widerrufsrechte geschaffen, so dass es Verbrauchern möglich sein wird, sich ohne Angabe von Gründen regelmäßig innerhalb eines Monats von telefonisch abgeschlossenen Verträgen zu lösen. Bei Anbieterwechseln von Telefon, Gas oder Strom war es bisher Usus, dass der neue Anbieter den alten Vertrag kündigte und der Kunde möglicherweise zu spät merkte, dass der neue Vertrag ihm keine Vorteile beschert. Dann musste der neue Vertrag aufwendig gekündigt und wiederum ein neuer Vertrag mit dem alten Anbieter oder einem Dritten geschlossen werden. Künftig soll der Verbraucher seinen gegenwärtigen Vertrag nur selbst schriftlich kündigen können, was ihn vor Überrumpelungen schützen soll. Für unseriöse Firmen, die die Vorschriften unerlaubter Telefonwerbung nicht beachten, sieht das neue Gesetz außerdem empfindliche Bußgelder vor; ebenso für Firmen, die ihre Rufnummer unterdrücken. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008, Az. L 7 B 57/08 KA ER
    § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V

    Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Zertifizierungspflicht von Arzt-Software, die sich aus § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V ergibt, zulässig und nicht unverhältnismäßig gegenüber Softwareherstellern ist. Die Antragstellerin wehrte sich gegen den zu dieser Vorschrift gehörenden Anforderungskatalog, der unter anderem beinhaltete, dass Werbung nur in ganz bestimmter (eingegrenzter) Form eingebunden werden darf. Dadurch fühlte sich die Antragstellerin in ihrer Freiheit der Berufsausübung und auch finanziell unzumutbar belastet. Das LSG sah dies jedoch anders. Die Richter stellten klar, dass die Vorschrift dem Zweck diene, „dass nur solche Praxissoftware zum Einsatz kommt, die einen manipulationsfreien Preisvergleich von Arzneimitteln ermöglicht und gleichzeitig alle Informationen enthält, die für die Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung sind“. Dahinter hätten die Belange von Herstellern/Vertreibern von Praxissoftware zurückzustehen.

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 04.02.2009, Az. 5 U 180/07
    §§ 97 Abs.1 UrhG, 72 Abs.1, 2 i.V.m. 2 Abs.1 Nr. 5, 19 a UrhG

    Der in Abmahnkreisen bekannte Fotograf der in „Marions Kochbuch“ abgebildeten Speisen und Getränke, Folkert Knieper, musste vor dem OLG Hamburg zurückstecken. Wir berichteten bereits über die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (Link: Vorbericht). Verklagt war der Betreiber eines Internetforums bzw. einer Sammlung mehrerer Internetforen zum Thema Fußball. In einem dieser Foren stellte ein Nutzer ein mit dem Lichtbild des Klägers übereinstimmendes Foto. Der Fotograf nahm nunmehr den Betreiber dieser Foren zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung und sodann gerichtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Hamburger Richter sahen die Angelegenheit jedoch anders und wiesen die Klage auch in der Berufungsinstanz ab. Dem Betreiber des Forums sei keine Urheberrechtsverletzung vorzuwerfen, da er seinen Prüfungs- und Überwachungspflichten nachgekommen sei. Er stelle als Diensteanbieter keine eigenen Inhalte dar, sondern biete eine Plattform für fremde Beiträge. Deswegen sei er nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung eines Nutzers anzusehen. Auch eine Haftung als Störer lehnte das OLG Hamburg ab. Zwar hat der Betreiber eines Forums gewisse Prüfungspflichten, diese beziehen sich aber nicht auf eine vorbeugende Prüfung jeglicher einzustellender Inhalte. Er ist lediglich nach Kenntnis einer Rechtsverletzung verpflichtet, diese zu beseitigen, was der Beklagte auch unverzüglich getan habe. Zudem habe er die Funktion, Bilder in Beiträge einzustellen, unterbunden, so dass auch eine Erstbegehungsgefahr für zukünftige Rechtsverletzungen nicht gegeben sei. Neben dem Oberlandesgericht betrachtet auch das Amtsgericht Hamburg die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls zum Teil skeptisch (Link: AG Hamburg).

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Az. VIII ZR 149/08
    §
    312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB, Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie

    Der BGH hat in diesem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof die Frage aufgeworfen, ob es bei Fernabsatzverträgen über Gas- und Stromversorgung für Verbraucher doch ein Widerrufsrecht geben sollte. Das Bürgerliche Gesetzbuch konstatiert beim Widerrufsrecht von Waren u.a. eine Ausnahme für Waren „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“.  Die auf den ersten Blick eindeutige Ausnahme wirkte auf das oberste Bundesgericht nach näherer Überlegung nicht mehr so eindeutig, da nach deutschem Recht gerade für die Fälle einer Vertragsabwicklung, bei der die Ware nicht zurückgewährt werden kann, das Institut des Wertersatzes besteht. Nun soll der EuGH entscheiden, wie die Fernabsatzrichtlinie hinsichtlich der oben genannten Ausnahme zum Widerrufsrecht auszulegen ist. (JavaSkript-Link: BGH-Pressemitteilung).

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