Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. März 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss v. 16.03.2006, Az. I ZB 48/05
    § 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss klargestellt, dass er an einem Regelstreitwert von 50.000 EUR für Markenlöschungsverfahren festhält. Zu beachten ist dabei, dass der Regelstreitwert in Bezug auf eine Markenlöschungsklage festgesetzt wurde, jedoch hieraus keine zwingenden Schlussfolgerungen für anderweitige Markenverletzungsverfahren zu ziehen sind. Der Bundesgerichtshof mochte sich ausdrücklich nicht die Entscheidungs- praxis des Bundespatentgerichts zu eigen machen, welches im Widerspruchsbeschwerde- verfahren einen Regelstreitwert von 10.000 EUR annimmt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2005

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 23.06.2005, Az. I ZR 227/02
    § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass kartographisches Material (Stadtpläne etc), auch Vorstufen desselben, selbst dann urheberrechtlich schutzfähig sein können, wenn sie in der Gesamtkonzeption keine schöpferischen Züge aufweisen, etwa wenn ein einzelnes topographisches Kartenblatt nach einem vorbekannten Muster erarbeitet wird. Ist der Bearbeiter an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter gebunden (z.B. bei der Verdrängung oder Generalisierung) kann gleichwohl ein zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen verbleiben. Die rechtlichen Voraus- setzungen für eine schöpferische Eigentümlichkeit sind bei kartographischen Gestaltungen insoweit niedrig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. März 2005

    BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04
    §§
    823 Abs. 1, 826 BGB, §§ 3, 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG

    Der Große Senat hatte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des I. und X. Senats auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob  eine schuldhaft unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten haftungsrechtliche Folgen für den Verwarnenden bzw. Abmahnenden nach sich zieht.  Dies hat der Große Senat bejaht. Zu beachten ist, dass dieser Beschluss keine Aussage zu der Frage trifft, ob eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung zum Schadensersatz verpflichtet. Dies wird nach allgemeiner Rechtsauffassung weiterhin abgelehnt.

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  • veröffentlicht am 26. Februar 2005

    OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, Az. 6 U 109/03
    §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 UKlaG; § 6 Nr. 1 und 2 TDG

    Das OLG Köln hat die Rechtsauffassung vertreten, dass im Impressum in jedem Fall die Telefonnummer anzugeben ist. „Der Gesetzestext „unmittelbare Kommunikation“, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 TDG (Red.: jetzt § 5 TMG) neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme treten muss, kann … bei verständiger Würdigung der Gesetzesbegründung nur so verstanden werden, dass zur unmittelbaren Kommunikations- möglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine Telefaxnummer angegeben werden muss.“ Dieser Punkt war jedoch nicht weiter zu erörtern, da die Beklagte neben ihrer E-Mail-Adresse und ihrer Postanschrift weder die eine noch die andere angegeben hatte.

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2005

    OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03
    §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 UKlaG; § 6 Nr. 1 und 2 TDG

    Das OLG Hamm hat die Rechtsauffassung vertreten, dass im Impressum die Telefonnummer nicht angegeben werden muss. Das OLG Köln (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) hat dies noch anders gesehen; der Bundesgerichtshof (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Beschluss vom 26.04.2007, Az I ZR 190/04) hat diese Rechtsfrage mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2005

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03
    §§ 156, 312 b Abs. 1,
    312 d Abs. 1, 4 Nr. 5, § 355 Abs. 1 BGB

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die anlässlich einer sog. „eBay-Auktion“ auf der Internethandelsplattform eBay abgeschlossen werden, dem Käufer (Verbraucher) ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die eBay-Auktion stellt keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB dar, für die ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen sei. Entgegen einer Versteigerung nach § 156 BGB, bei welcher der Kaufvertrag durch einen gesonderten Zuschlag des Auktionators zustande komme, nehme der Käufer bei einer eBay-Auktion innerhalb der vom Verkäufer bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot an.
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