Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNachdem unlängst eine Vielzahl von Nutzern gegen die Einführung neuer Nutzungsbedingungen auf dem Social-Network Facebook protestiert hatte, gab der Unternehmensgründer Mark Zuckerberg nach und zog sich auf die Verwendung der alten Bedingungen zurück. Diese mögen zwar die beanstandeten neuen Eingriffe in die Datenbestände der Nutzer nicht mehr aufweisen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ZDF), sind aber – zumindest in der Fassung vom 23.09.2008 – ebenfalls rechtlich zu beanstanden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Facebook). Der unter der Rubrik „Beschränkung der Haftung“ zu findende Haftungsausschluss gegenüber Dritten für rechtswidrige Inhalte, selbst bei deren Kenntnis, stellt einen Verstoß gegen § 10 TMG dar und ist damit auch als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Gleichermaßen ist die Beschränkung der Haftung auf 1.000,00 US$ unwirksam. Die unter „Geltendes Recht; Gerichtsstand und zuständige Gerichte“ zu findende „Vereinbarung“, dass im Streitfall nur nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Delaware und ausschließlich vor einem Kalifornischen Gericht geklagt werden darf, entfaltet gegenüber einem deutschen Verbraucher keine Wirkung. Gleichermaßen dürfte es sich für solche Passagen der Facebook-AGB verhalten, die in englischer Sprache gefasst sind, da dies einer zumutbaren Kenntnisnahme der AGB durch den deutschen Verbraucher entgegensteht. Von einer Kenntnisnahme ist nur dann auszugehen, wenn sie für den Nutzer lesbar und verständlich sind. Mutet man dem deutschen Verbraucher ein Grundverständnis der englischen Sprache zu, so endet dieses Grundverständnis in jedem Fall bei dem Verständnis einer englischsprachigen juristischen Erklärung wie den vorliegenden. Bereits bei Flugreisen kann nach der Rechtsprechung die Kenntnis der englischen Sprache nicht vorausgesetzt werden, so dass die Bedingungen in diesem Bereich in der jeweiligen Landessprache abgefasst sein müssen. Der Mix von englischer und deutscher Sprache in ein und demselben Sprachwerk ist für ein Unternehmen dieser Größe mehr als kurios. Der Fall zeigt einmal mehr, dass die AGB der „großen“ Anbieter nicht notwendigerweise maßgebend sein müssen.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Ist der Streitwert hoch, die eigene Börse aber eher beschränkt oder sind einfach die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Auseinandersetzung zu ungewiss, wird häufig die Einbindung eines Prozessfinanzierers erwogen. In diesem Bereich gibt es diverse Unternehmen, die, insbesondere was den Mindeststreitwert und die Erfolgsbeteiligung am Erlös (in der Regel zwischen 20 – 30 %) angeht, ganz unterschiedliche Angebote vorhalten. Der Deutsche Anwaltverein hat eine Übersicht der am Markt befindlichen Prozessfinanzierer online gestellt. Finanziert wird ab einem Streitwert von 19.000,00 EUR (aktualisiert: Übersicht Stand 29.09.2014).

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3, 5 UWG; § 1 Abs. 1 u. 6 S. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte im Streit zwischen dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität und der Firma Genealogie Ltd. den Betreiber einer „Namens- und Ahnenforschungs-Datenbank“ weitgehend zu Unterlassung und Auskunft verurteilt. Bei der betriebenen Website wird der Kunde dazu verleitet, seine Daten (Adresse, E-Mail, Geburtsdatum etc.) einzugeben, um kurze Zeit später eine Rechnung über ein kostenpflichtiges 12- oder 24-monatiges Abonnement zu erhalten. Auf der Website sind Preisangaben und Verbraucherinformationen unauffällig und versteckt angebracht, damit ahnungslose Verbraucher ihre Daten preisgeben. Diese Praktiken empfand das OLG als unlauter und wettbewerbswidrig. Deswegen untersagte es u.a. nicht nur die konkrete Darstellung der Preisbedingungen und die Nichtvorhaltung eines Impressums, sondern verurteilte die Firma darüber hinaus, Auskunft über die erzielten Gewinne zu erteilen. Das Gericht sprach dem klagenden Verband einen Gewinnabschöpfungsanpruch zu, da die Beklagte „durch vorsätzliches wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt“ habe.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Nachdem die Bedeutung von Handys und Digital Handhelds/PDAs zur Wahrnehmung digitaler Inhalte im Internet zunimmt, sollten sich auch Shopbetreiber langsam auf die wachsenden Anforderungen des Mobile Commerce einstellen. Eine hilfreiche Übersicht von zehn grundlegenden Tipps zur richtigen Vorgehensweise findet sich bei shoplupe.de. Zu beachten ist, dass der Onlineshop auch für die neuen Browser, wie sie auf dem Google-Handy oder Apples iPhone verwendet werden, lesbar ist, also mit diesen kompatibel ist. Das iPhone benutzt beispielsweise ausschließlich den Browser Safari und kann Flash-Dateien nicht lesen. Shoplupe weist ferner darauf hin, dass das Einkaufsverhalten von Mobile Usern anders ist als bei Home Usern, die über einen großen Bildschirm verfügen. Diese und andere Tipps finden Sie hier (Shoplupe).

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 11.04.2008, Az. 17 O 419/07
    §§ 145, 151, 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 312 e Abs. 1 Nr. 3, 433 BGB

    Das LG Darmstadt hatte hier über den Fall eines Onlinehändlers zu entscheiden, welcher einen Posten Fernseher irrtümlich mit einem viel zu niedrigen Preis in seinen Onlineshop eingestellt hatte. Ein bösgläubiger Verbraucher hatte den Fehler erkannt und gleich vier der falsch ausgezeichneten Fernseher bestellt. Als der Onlinehändler sich übervorteilt fühlte und die Lieferung ablehnte, klagte der Verbraucher. Fälle wie diese, in denen einmal mehr der Onlinehändler der Geschädigte und nicht der Verbraucher der Betrogene ist, häufen sich, wie auch dieser Fall des AG Stollberg zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Stollberg). In diesem Fall, wie im Falle des AG Stollberg, erhielt der bösgläubige Kunde von dem Darmstädter Gericht eine schallende Ohrfeige. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Zum einen wiesen die Richter darauf hin, dass das Warenangebot in ihrem Shop kein verbindliches Angebot sei, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Klägers sei ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Das Angebot sei von dem Händler aber niemals angenommen worden. In der unmittelbar im Anschluss an die Bestellung des Klägers versandten Bestätigungs-E-Mail sei noch keine Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    LG Köln, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 28 AR 6/08
    § 101 UrhG

    In diesem Beschluss des LG Köln stellt das Gericht die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gegen einen Provider dar. Solch ein Anspruch ist laut Gesetz nur bei Verletzungen des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß gegeben. Anhaltspunkte für gewerbliches Ausmaß sind Anzahl und Schwere der stattgefundenen Rechtsverletzungen. Im zu entscheidenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung schon als erfüllt an, und zwar bei der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums, welches zum Tatzeitpunkt zwar schon mehr als 1 Jahr veröffentlicht, war, aber immer noch zu den meistverkauften Alben in Deutschland zählte.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 96/07
    §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO

    Der BGH hat die Rechtsauffassung des OLG Köln bestätigt, wonach ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG nicht ohne weiteres dem unterlegenen Gegner die Reisekosten dafür auferlegen kann, dass er/sie am eigenen Niederlassungsort einen Rechtsanwalt bestellt hat, der sodann an den jeweiligen Prozessort der Klage gereist ist. Insoweit handele es sich nicht um die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

    Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband im Sinne des § 4 UKlaG in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Verbraucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen auch zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. Angesichts dieser Personalstärke könne der Kläger sich nicht darauf berufen, dass diesen Mitarbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Bertram Höfer, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Nord-Ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie (VTI) erklärt in einem Bericht der Plauener Zeitung vom 21.01.09, dass infolge von Marken- und Produktpiraterie die sächsische Textil- und Bekleidungsbranche jährlich Umsatzeinbußen von rund fünf Millionen Euro erleidet. Das habe in den vergangenen zehn Jahren insgesamt 1200 Arbeitsplätze gekostet. Sachsen gehört mit rund 12.000 Beschäftigten zu den wichtigen europäischen Textilzentren. „Händler wie Kunden sollten derartigen kriminellen Machenschaften keinen Vorschub leisten und sich über die Herkunft der Waren vergewissern“, sagte Höfer. Gefälschte Produkte könnten zudem die Gesundheit der getäuschten Verbraucher gefährden. Aus Sachsen kommen u.a. die Plauener Spitze der Stickperle GmbH Falkenstein oder Socken der Falke Strumpffabrik GmbH Zwönitz.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.08.2005, Az. 6 W 107/05

    Das OLG Frankfurt a.M. stellt in diesem Beschluss klar, dass so genannte Teilklagen auf einen Teilbetrag einer Forderung zulässig sind und sogar im Interesse beider Parteien liegen können. Durch den niedrigeren Betrag würden Gerichts- und Anwaltskosten gering gehalten und die Parteien bekämen einen Anhaltspunkt, wie das Gericht die Angelegenheit bewertet. Je nach Ergebnis könne der Kläger erwägen, den weiteren Betrag nicht einzuklagen oder der Beklagte kann sich entschließen, den restlichen Betrag freiwillig zu zahlen, um weitere Verfahrenskosten zu sparen. Allerdings könne der Beklagte, wenn er dies wünscht, eine negative Feststellungswiderklage erheben und damit sofort die ganze Forderung zum Gegenstand des Verfahrens machen. Das OLG Frankfurt differenzierte eine solche Teilklage von dem Fall, dass auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhende Unterlassungsansprüche mittels verschiedener Eilverfahren geltend gemacht werden. Dies sei nicht zulässig, weil der Gegner in einem solchen Fall der daraus folgenden Kostenmehrbelastung nicht entgehen könne.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Vom Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Axel Rinkler initiiert, wurde bereits vor einiger Zeit ein zentrales Schutzschriftenregister ins Leben gerufen. Die Einrichtung ist nicht-amtlicher Natur, jedoch haben sich bereits zahlreiche Amts- und vor allem Landgerichte bereit erklärt, vor Erlass einstweiliger Verfügungen in diesem zentralen Register Einsicht zu nehmen. Hierzu gehören das LG Hamburg, LG Düsseldorf, LG Leipzig, LG Mannheim, LG Bremen, LG Nürnberg-Fürth und zahlreiche andere Gerichte. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Schutzschriftenregister). Bereits am 09./10.05.2007 hat die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz im Rahmen ihrer 81. Sitzung Folgendes beschlossen: „Die BLK begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Errichtung eines zentralen Schutzschriftenregisters. Zur Erarbeitung eines organisatorischen Konzepts als Grundlage der Umsetzung und des Betriebs wird eine Arbeitsgemeinschaft „Schutzschriftenregister“ eingerichtet, an der sich unter Federführung der Landesjustizverwaltung Hessen die Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sowie das Bundesministerium der Justiz beteiligen.“ Die Gebühr für die Hinterlegung einer Schutzschrift nebst Anlagen beträgt ab dem 01.01.2008 45 EUR zzgl. MwSt. Sie wird mit der Speicherung im Register fällig. Zur Registrierung einer Schutzschrift klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Schutzschriftenregister2.

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