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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 25. August 2011

    LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.06.2011, Az. 17 Ta 520/10
    Nr. 7003 VV RVG

    Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass bei der Festsetzung der Reisekosten für einen Rechtsanwalt dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zusteht zwischen der Anreise per Pkw oder Bahn (1. Klasse), soweit die geltend gemachten Reisekosten nicht diejenigen übersteigen, die bei einem am Wohnort des Klägers ansässigen Anwalt zu erstatten gewesen wären. Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten richte sich, so die Kammer, nach VV 7003 bis 7006. Nach VV 7003 sind bei Benutzung eines eigenen KfZ für jeden gefahrenen km 0,30 Euro zu erstatten. Zitat: „Die Fahrtkosten eines anderen Verkehrsmittels werden – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe erstattet. Zu ersetzen sind dem Rechtsanwalt bei Benutzung anderer Verkehrsmittel gemäß VV 7004 daher die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Dabei darf der Anwalt frei wählen, ob er mit der Bahn oder mit seinem eigenen KfZ fährt. Was gem. § 5 Abs. 1 JVEG für die Reisekosten einer Partei gilt, muss auch für den Rechtsanwalt gelten. Es ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Kosten mit dem eigenen KfZ und der Bahn durchzuführen. Es sind nicht nur die Kosten des billigeren Verkehrsmittels zu erstatten (Gerold/Schmidt, aaO., Rn 21 zu VV 7003, 7004). Gerade in Zeiten des Klimaschutzes wird man den Bahn fahrenden Anwalt nicht auf die PKW-Benutzung verweisen können. Grundsätzlich sind dem Anwalt die Auslagen für die Benutzung der 1. Wagenklasse – soweit sie tatsächlich entstanden sind – zu vergüten. Auch die Benutzung eines Taxis ist allgemein als angemessen anzusehen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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