Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Fahrschule darf nicht mit Gesamtpreisen für die Ausbildung werbenveröffentlicht am 10. April 2013
OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12 – rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG; § 19 FahrlGDas OLG Celle hat entschieden, dass eine Fahrschule nicht mit einem Gesamtpreis für die Fahrschulausbildung werben darf. Dies gelte auch, wenn dem Preis das Wort „ab“ vorangestellt werde. Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen treffe insoweit eindeutige Regelungen, da die Kosten für die komplette Ausbildung eines Fahrerlaubnisbewerbers sehr individuell und nicht voraussehbar seien. Deshalb seien die Entgelte durch Aushang gemäß eines gesetzlich vorgesehenen Musters in den Geschäftsräumen detailliert bekannt zu geben. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az. 1 ZR 71/13). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Preisangabe „ab“ mit Sternchenhinweis verstößt nicht zwingend gegen Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 1. April 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 U 108/09
§ 1 PAngVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht vorliegt, wenn ein Veranstalter von Musicals im Internet Tickets mit dem Hinweis „Tickets ab 19,90*“ anbietet und über den Sternchenhinweis auf eine weiterhin anfallende Vorverkaufsgebühr von 15% und eine Systemgebühr von 2,00 EUR hinweist. Eine Irreführung, wie es noch das LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2009, Az. 315 O 17/09) angenommen hat, wies der Senat zurück.