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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 3. August 2010

    LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010, Az. I-13 O 217/09
    §§ 8 Abs. 4 UWG; 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB und 826 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass zu Unrecht Abgemahnte die Ihnen entstandenen Kosten für die Rechtsverteidigung erstattet verlangen können. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht über die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers auf Grund der Kenntnis anderer Verfahren vor dem gleichen Gericht. Dort war ebenfalls entschieden worden, dass das Vorgehen rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Diverse Anzeichen sprächen für eine solche Einschätzung: Abmahnungsumfang außer Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, ca. 42 Verfahren in 9 Monaten, häufiger Namenswechsel/unterschiedliche Adressangaben des Klägers sowie dass der Kläger die Bitte, mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bis zur Entscheidung über den Widerspruch abzuwarten, regelmäßig abschlage. Habe der Abmahnende jedoch rechtsmissbräuchlich gehandelt, so habe er durch Vortäuschen einer begründeten Abmahnung den Abgemahnten vorsätzlich geschädigt. Der Abgemahnte könne die Rückzahlung der an den Abmahnenden geleisteten Beträge sowie Schadensersatz hinsichtlich der an die Gerichtskasse und an die eigenen Anwälte gezahlten Kosten verlangen. Andere Urteile des LG Bochum zum Rechtsmissbrauch finden Sie hier und hier.

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