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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Februar 2013

    OLG München, Urteil vom 02.02.2012, Az. 6 U 3180/11
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 4 Abs. 6 HeilMWerbG

    Das OLG München hatte über die Aktivlegitimation eines Unterlassungsansprüche nach dem Heilmittelwerbegesetz (hier: Tierheilmittel) vefolgenden „rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen“ (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) zu befinden. Die Berechtigung eines solchen Verbandes hängt allgemein davon ab, dass diesem eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Nicht erforderlich sei, so der Senat, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ seien. Der Umstand, dass vorliegend keines der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers dem Bundesverband für Tiergesundheit e.V. angeschlossen sei und diese für ihre Produkte nicht im Deutschen Tierärzteblatt werben würden, sei noch kein Argument gegen die Aktivlegitimation. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Arnsberg, Urteil vom 29.11.2010, Az. 8 O 122/10
    §§ 331 a, 922, 940 ZPO; 4 UKlaG; 8 UWG

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Verbraucherschutzverein, dessen Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen, die zu Abmahnungen berechtigt sind, ruht, keine Unterlassungsansprüche mehr geltend machen kann. Das Bundesamt für Justiz hatte das Ruhen der Eintragung zur weiteren Überprüfung der Abmahnberechtigung angeordnet. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung weggefallen und die zuvor gegen den Verfügungsbeklagten erlassene Verfügung aufzuheben. Dies entschied das Gericht nach Lage der Akten, da ein Vertreter des Vereins bei der angeordneten mündlichen Verhandlung nicht erschien und somit säumig war. Zum Ruhen der Eintragung siehe auch diesen Bericht und dieses Update. Zum Volltext der Entscheidung:

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