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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009, Az. 4 U 136/09
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben erst erforderlich ist, wenn der Gläubiger dem Schuldner ausreichend Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Dabei sei man sich einig darüber, dass maßgeblich für den Beginn der Überlegungsfrist die Zustellung der einstweiligen Verfügung sei (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 3.73; Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52). Unklarheiten bestünden indes bei der Frage der Dauer der Frist. Diese betrage  nach der Senatsrechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig zwei Wochen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 08.12.2005, Az. IX ZR 188/04
    § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht haftet, wenn er seinen Mandanten – nach Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht darauf hinweist, dass nunmehr ein Abschlussschreiben des gegnerischen Rechtsanwalts folgen kann, welches regelmäßig mit einer Kostenlast bis zu einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verbunden ist. Die Beklagte hatte der Klägerin vorgeworfen, von ihr über die Möglichkeit einer unaufgeforderten Abschlusserklärung zur Vermeidung der Kostenlast des gegnerischen Abschlussschreibens nicht rechtzeitig aufgeklärt worden zu sein. Einen solchen Rat hätte sie, wäre er rechtzeitig erteilt worden, nach ihrer Behauptung befolgt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 39/09
    § 12 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung zur Höhe der Geschäftsgebühr für ein Abschlussschreiben und dem insoweit anzusetzenden Streitwert ausgeführt. Die Beklagte hatte an Kunden der Klägerin ein Schreiben gerichtet und der Klägerin unter Berufung auf ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht ihr Vertriebsrecht in Bezug auf sog. Stufenlagerungswürfel und Venenkissen streitig gemacht. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin im Verfügungsverfahren (LG Bielefeld 17 O 127/08) und im vorliegenden Hauptsacheverfahren auf Unterlassung diverser hierin enthaltener Behauptungen u.a. in Anspruch. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008, Az. 5 U 75/07
    § 12 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Abschlusserklärung – welche die einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich stellt und somit die häufig unnötige Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindert – vom Antragssteller frühestens nach 12 Tagen angefordert werden kann. Als angemessen werde im Regelfall eine Frist zwischen mindestens 12 Tagen und maximal einem Monat angesehen (Hasselblatt/Lensing-Kramer, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, § 5 Rdnr. 76), im Regelfall sei eine Frist von 2 Wochen ausreichend (Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdnr. 664). Von einer derartigen Frist gingen auch die mit Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes befassten Kammern und Senate der Hamburger Gerichte aus. Dabei berechne sich diese Frist im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung bzw. – sofern eine Beschlussverfügung wie im vorliegenden Fall nicht ergehe – ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsurteils. Zu den Kosten eines Abschlussschreibens: BGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07 (Link: BGH).

  • veröffentlicht am 6. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 12.03.2009, Az. IX ZR 10/08
    § 17 Nr. 4 lit b) RVG, Nr. 2300 VV RVG

    Der BGH hat entschieden, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Geschäftsgebühr auslöst und sodann für die Tätigkeit vor dem Hauptsacheverfahren eine weitere Geschäftsgebühr fällig wird, da es sich um verschiedene Angelegenheiten handeln würde. Im vorliegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten verklagt. Der Rechtsanwalt hatte nach vorzeitiger Mandatskündigung u.a. für seine außergerichtliche Tätigkeit bezüglich einer markenrechtlich motivierten einstweiligen Verfügung eine Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt und für den Entwurf des Abschlussschreibens eine weitere Geschäftsgebühr beansprucht. Für das Abschlussschreiben berechnete der Rechtsanwalt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300 VV RVG) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 EUR. Der Mandant meinte zunächst (erstinstanzlich), dass nur eine 0,8-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei, besann sich wenig später eines besseren und stellte die Berechtigung zur Forderung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben gänzlich in Abrede. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wuppertal, Urteil vom 19.08.2008, Az. 1 O 127/08
    §§
    12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 677, 683 Satz 1, 670 BGB

    Das LG Wuppertal hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine anwaltliche Aufforderung, auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Aufhebungsverfahrens zu verzichten,  eine 1,3-fache Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigen anfällt. Sei die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und fordere der Verfügungsbeklagte darauf den Rechtsverzicht, sei dies „vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu“. Im Parteibetrieb ist eine einstweilige Verfügung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zuzustellen, eine Übersendung per Fax oder Post ist nicht ausreichend.

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  • veröffentlicht am 23. Juni 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07
    § 1004 BGB; §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1 RVG


    Das rechtsanwaltliche Abschlussschreiben, mit dem der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, eine einstweilige Verfügung als endgültige Regelung für das gerichtliche Verfahren anzuerkennen, gehört gebührenrechtlich zur Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Ein Kostenerstattungsanspruch für rechtsanwaltliche Kosten kommt auch dann in Betracht, wenn der Hauptsacheprozess nicht stattfindet, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt.
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