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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 30.09.2010, Az. 52 O 187/10
    § 91 ZPO

    Das LG Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Abmahnung, die der Absender per Einschreiben mit Rückschein versandt hat, grundsätzlich als zugestellt gilt. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin angegeben, weder das Einschreiben noch eine entsprechende Benachrichtigungskarte, dass ein Einschreiben bei der Post zur Abholung bereit läge, erhalten zu haben. Dies versicherte sie an Eides statt. Das Gericht folgte dieser Einlassung jedoch nicht. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Benachrichtigungsschein über ein Einschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingelegt worden sei, da Postzusteller in der Regel bei einem Einschreiben gegen Benachrichtigung besondere Sorgfalt walten ließen. Deshalb trage die Antragsgegnerin das Risiko bei Verlust dieses Benachrichtigungsscheins und müsse sich wie bei Zugang der Abmahnung behandeln lassen. Aus diesem Grund hatte die Antragsgegnerin auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    LG Berlin, Urteil vom 11.12.2009, Az. 96 O 113/09
    §§ 5, 7, 9 UWG

    Das LG Berlin hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass sich gegen E-Mail-Spam lediglich der Empfänger durch Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zur Wehr setzen kann. Konkurrenten des Versenders der unerwünschten Werbepost könnten jedoch keine Ansprüche geltend machen. § 7 UWG solle lediglich den durch belästigende Werbung Betroffenen schützen, nicht jedoch die Mitbewerber des Versenders. Ansprüche von Konkurrenten unterfielen nicht dem Schutzzweck der Norm, welcher lediglich den Schutz vor Benachteiligung in privater oder beruflicher Sphäre beinhalte. Der Adressat von unerwünschter Werbung solle nicht in seiner Ruhe oder anderweitigen Beschäftigung gestört werden. Der Schutz vor bestimmten Inhalten von E-Mail-Spam sei dagegen nicht umfasst. Insofern sei nicht zu erörtern, ob die in den versandten E-Mails enthaltene Werbung irreführend sei.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2010

    OLG Hamm, Hinweis im Terminsprotokoll vom 04.12.2009, Az. 9 U 88/09
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der Faxe mit Kreditangeboten für sich von einer ausländischen Adresse versenden lässt und eine ausländische Ltd. als Absender angibt, jedoch in der Kontaktadresse angegeben wird, in Hinblick auf den unzulässigen Fax-Spam als Störer gilt. Entsprechend hatte das LG Hagen (Urteil vom 23.03.2009, Az. 4 O 366/07) den Beklagten für die Versendung unerbetener Werbefaxe zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht bestätigte per gerichtlichem Hinweis die vorinstanzliche Auffassung zur Identitätszuweisung. Die Störereigenschaft des Beklagten sei schon deshalb nicht fraglich, weil er nicht ansatzweise dargelegt habe, dass er für die Versendung von Werbefaxen nicht verantwortlich sei und diese insbesondere nicht habe steuern können. Im konkreten Fall hatte der Beklagte auf dem Fax als Absender die niederländische Niederlassung der Intertraeder International Enterprise Ltd. angegeben. Als Kontaktadressen wurden ein deutsches Postfach und mehrere deutsche Rufnummern angegeben, wobei letztere durch eine besondere Schreibweise eine internationale Rufnummer vorgaukelten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 201/07
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (a.F.)

    Der BGH hat entschieden, dass auch im B2B-Bereich zwischen gewerblich Handelnden die Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung gegen das UWG verstößt. Im streitigen Fall hatte ein Kfz-Händler einem anderen ohne dessen Bitte oder Zustimmung sein aktuelles Angebot übersandt. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass für die Versendung von E-Mail-Werbung ein nur mutmaßliches Einverständnis des Empfängers nicht ausreiche. Dieses müsse ausdrücklich oder konkludent, jedenfalls aber eindeutig erfolgen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Internetseite, die sich an Kunden richte und auf die Veräußerung von Waren abziele, sei keine konkludente Einwilligung in den Erhalt von Werbung anderer Händler. Eine unzumutbare Belästigung habe somit vorgelegen, insbesondere, da der Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, für Gewerbetreibende ein geringeres Schutzniveau festzulegen. Der Streitwert für die Revision wurde auf 25.000 EUR festgelegt.

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