Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Karlsruhe: Verfahren kann nicht ohne Weiteres ausgesetzt werden, weil ähnlicher Sachverhalt gerade vom BGH verhandelt wirdveröffentlicht am 15. September 2011
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 17 W 50/11
§ 252 ZPO, § 251 Satz 1 ZPOBeschließt ein Gericht eine Terminsverschiebung, um den Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens abzuwarten, so kann hiergegen nach Ansicht des OLG Karlsruhe erfolgreich Widerspruch eingelegt werden. Der Beschwerdeführer hatte die umgehende Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Die Kammer habe, so der Senat, entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen – nämlich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers – ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Satz 1 ZPO herbeigeführt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)