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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Ansbach, Urteil vom 07.01.2010, Az. 2 C 2093/09
    §§ 675, 611 BGB; § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

    Das AG Ansbach hat der Gebührenklage einer Rechtsanwaltskanzlei überwiegend stattgegeben, welche geklagt hatte, nachdem die Rechts- schutzversicherung des Mandanten den Streitwert eigenmächtig reduziert hatte. Die eigenwillige Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung sei für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts unerheblich. Der Klägerin stünde gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 47,49 EUR aus §§ 675, 611 BGB zu. Zwischen den Parteien sei wirksam ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Soweit der Beklagte behaupte, zu einer Gebührenvereinbarung mit der Klägerin sei es nicht gekommen, sei dies nicht entscheidungserheblich, zumal die Klägerin aus dem Streitwert von 20.000 EUR lediglich die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7200, 7008 VV RVG berechnet habe. Einer besonderen Gebührenvereinbarung habe es nicht bedurft. (mehr …)

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