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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
    §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB; § 95a UrhG; Art. 9 Abs. 1 lit. a. GMV

    Das OLG München hat entschieden, dass der Import, die Verbreitung, der Verkauf, die Bewerbung oder der Besitz von sog. Slot -1-(Adapter-) Karten, jeweils zu gewerblichen Zwecken, welche gemeinhin dazu verwendet werden, unauthorisierte Software von Drittanbietern mit der Nintendo DS Spielekonsole zu verwenden, die Urheber- und Markenrechte der Firma Nintendo verletzen. Dem betreffenden Handelsunternehmen wurde verboten, diese Karten im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Europäischen Union anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sofern diese Karten in elektronischer Form das Nintendo-Zeichen beinhalten würden und dieses beim Boot-Vorgang auf dem Bildschirm der Nintendo DS Konsole eingeblendet werde. Zum Volltext der Entscheidung:
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