Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Frankfurt a.M.: Ein nicht hinreichend individualisierter Mahnbescheid hemmt nicht die Verjährung – Filesharingveröffentlicht am 28. September 2015
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14
§ 97 UrhG, § 97a UrhG; § 195 BGB, § 852 S. 2 BGBDas AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Mahnbescheid über Schadensersatz- und Kostenforderungen wegen illegalen Filesharings, welcher nicht hinreichend Bezug auf den streitgegenständlichen Vorfall nimmt, die Verjährung nicht hemmt. Vorliegend war im Mahnbescheid weder das Datum des Vorfalls noch das Datum der Abmahnung aufgeführt. Auch das verwendete Aktenzeichen korrespondierte nicht mit dem Aktenzeichen der Abmahnung. Die Verjährung sei demnach nach 3 Jahren eingetreten, eine 10-jährige Verjährungszeit gemäß § 852 S. 2 BGB gelte bei Schadensersatzforderungen aus Filesharing nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Frankfurt a.M.: Anruf eines Marktforschungsinstituts ist nicht zwangsläufig belästigende Werbungveröffentlicht am 14. August 2014
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.04.2014, Az. 31 C 120/14
§ 8 Abs. 1 und 2 UWG, §§ 3 ff UWG; § 823 BGB, § 1004 BGBDas AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anruf eines Marktforschungsinstituts für ein Interview oder eine Umfrage bei einem Gewerbetreibenden ohne vorherige Einwilligung nicht unbedingt als belästigende Werbung zu qualifizieren ist. Werde die Umfrage von mehreren Auftraggebern beauftragt, spreche dies dafür, dass es nicht um die mittelbare Absatzförderung eines Produktes gehe. Damit liege schon keine Werbung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Frankfurt a.M.: Bei Filesharing-Klagen findet der fliegende Gerichtsstand keine Anwendungveröffentlicht am 26. August 2013
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11 (17)
§ 32 ZPODas AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Filesharing-Klagen der sog. fliegende Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO nicht zur Anwendung komme. Vgl. aber auch LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Kein fliegender Gerichtsstand für Filesharing-Klagenveröffentlicht am 23. August 2013
AG Frankfurt a.M., (Hinweis-) Beschluss vom 13.06.2013, Az. 30 C 906/13 (25)
§ 32 ZPODas AG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass alleine eine Abrufbarkeit einer Musikdatei im Internet noch keine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet. Dieses würde dem Bild des gesetzlichen Richters widersprechen. Denn es führe zu einer Wahlgerichtsbarkeit der Klägerseite an dem Gericht, dessen Rechtsprechung der Interessenlage der Klägerseite gerade aktuell am dienlichsten sei. Dieses sei mit dem Bild des gesetzlichen Richters gemäß dem Grundgesetz unvereinbar. Es sei eine Einschränkung erforderlich, wonach über die generelle Abrufbarkeit hinaus ein weitergehender Bezug zu dem angerufenen Gericht erforderlich sei. Zum Volltext des Hinweises: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Filesharing – Nutzung eines werkseitig vorgegebenen WLAN-Passworts genügt der Sorgfaltspflichtveröffentlicht am 18. Juli 2013
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2013, Az. 30 C 3078/12 (75)
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Frankfurt hat entschieden, dass der Vorwurf des illegalen Filesharings bereits dadurch entkräftet werden kann, dass der Anschlussinhaber vorträgt, nicht der alleinige Nutzer des Anschlusses zu sein und zudem einen WLAN-Router mit dem werkseitig voreingestellten Authentifizierungsschlüssel genutzt zu haben. Damit sei der sekundären Darlegungslast Genüge getan, um die Vermutung des ersten Anscheins zu erschüttern, dass der Anschlussinhaber auch Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing sei oder als Störer dafür hafte. Gegenüber Familienangehörigen bestünden keine (Ehepartner) oder nur eingeschränkte (Kinder) Überwachungs- und Belehrungspflichten, soweit keine Hinweise auf Rechtsverletzungen vorliegen. An anderen Gerichtsstandorten wie z.B. München oder Hamburg werden die Anforderungen an die Darlegungslast des Anschlussinhabers jedoch noch weit höher gesehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Frankfurt a.M.: GEMA-Vermutung für Rechtewahrnehmung erfasst auch unter einem Pseudonym veröffentlichte Werke / Gegenbeweis nur bei Benennung von Klarnamen möglichveröffentlicht am 3. September 2012
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.08.2012, Az. 32 C 1286/12-48 – nicht rechtskräftig
§ 16 UrhG, § 17 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei unter einem Pseudonym veröffentlichten Musikwerken der GEMA, kraft der höchstrichterlich mehrfach bestätigten sog. GEMA-Vermutung, eine dahingehende tatsächliche Vermutung besteht, dass die GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires grundsätzlich eine Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und das mechanische Vervielfältigungsrecht für in- und ausländische Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht. Der GEMA-Vermutung stehe nicht entgegen, dass auch Musiktitel von den jeweiligen Urhebern direkt und ohne die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft angeboten würden. Um die bestehende GEMA-Vermutung in einem solchen Fall zu widerlegen, habe der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt sei oder kein Schutz des Werkes bestehe. Dabei reiche es allerdings nicht aus, eine unter einem Pseudonym handelnde Musikgruppe anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- GEMA verklagt Musikpiraten auf Nutzungsentgelt für anonym, unter der CC-Lizenz veröffentlichtes Musikstück / Wem gehört die Musik?veröffentlicht am 29. Juni 2012
Nach einem Bericht u.a. der Piratenpartei (hier) werden die Musikpiraten e.V. (hier) wegen Nutzung eines Creative Commons-Songs von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vor dem AG Frankfurt a.M. verklagt. Die Musikpiraten hatten eine CD mit Musiktiteln veröffentlicht, die sämtlich unter der Creative Commons-Lizenz (hier) veröffentlicht worden waren. Die GEMA stellt sich bei einem der Titel (wohl exemplarisch) auf den Standpunkt, dass sie auch für diese Titel – die anonym veröffentlicht worden waren – Nutzungsentgelte fordern darf. Es handelt sich um den Titel „Dragonfly“, welcher unter dem Pseudonym „Texas Radio“ zum Wettbewerb eingereicht wurde. Dieses Pseudonym wird von den Musikern Electronico und ElRon XChile verwendet, welche nach Angaben der Piratenpartei nicht wünschen, „dass ihre bürgerliche Identität mit ihrer Tätigkeit als Musiker in der Band texasradiofish verknüpft werden kann“. Die sich stellende rechtliche Frage lautet, ob und wann die GEMA auch für solche Musiktitel die Verwertungsrechte besitzt, welche von deren Urhebern für gemeinfrei (und kostenlos) erklärt worden sind.
- AG Frankfurt a.M.: Neubeginn der Verjährung für Ersatzteile bei mangelhafter Gewährleistungsarbeitveröffentlicht am 3. April 2011
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.01.2008, Az. 32 C 1639/07 – 48
§§ 437 Nr. 1 BGB; 438 Abs. 1 Nr. 3 BGBZeigt sich innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel an einem Neuwagen und wird der Mangel mittels Ersatzteilen zunächst behoben, nur sich um kurz darauf wieder bemerkbar zu machen, so kann sich der Kunde nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. für den Austausch des Ersatzteils auf die normale Gewährleistungsfrist berufen, welche mit Einbau des Ersatzteils beginnt. Zitat: „Da die wiederholten Nacherfüllungsarbeiten den Mangel nicht beseitigt haben, weil er nach einiger Zeit erneut aufgetreten ist, liegt ein Fall der sogenannten mangelhaften Nacherfüllung vor mit der Folge, dass mit den einzelnen Arbeiten die Gewährleistungsrechte jeweils neu entstanden sind (Palandt/Weidenhaff, BGB, 67. Aufl., 2008, § 438 BGB, Rn. 16 a). Die strittige Frage, ob bei einer mangelhaften Nacherfüllung die Verjährungsfrist jeweils neu beginnt, ist jedenfalls für die Fälle zu bejahen, bei denen derselbe Mangel erneut auftritt (Palandt, a. a. O.). Dies ist im vorliegenden Fall, bei einem nach wiederholten Arbeiten an der Bremsanlage und der Vorderradaufhängung immer wieder auftretenden gleichartigen Mangel, dem sogenannten „Bremsenrubbeln“, anzunehmen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Beschlagnahmeverfügung für Filmversionen von „Angel of the Night“, „Halloween II“ und „Silent Hill – Homecoming“ / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 6. Januar 2011
AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.08.2010, Az. 4863 Js 213972/10 – 931 Gs
§§ 11 Nr. 3; 131 StGBDas AG Frankfurt a.M. hat für folgende Titel auf Trägermedien die Beschlagnahme auf Grund der Verwirklichung des Straftatbestandes § 131 StGB (Gesetzestext s. unten) verfügt:
Angel of the Night
(Red Edition)Zombie – Dawn of the dead
(Red Edition)
Doppel-DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachFrozen Scream
(enthaltene Bonusfilm „Blutrausch der Zombies“)
Red Edition
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachGeisterstadt der Zombies
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachGrossangriff der Zombies
Red Edition
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachHalloween II
(neue Fassung)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachMutiert – Crying Fields
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachPledge class
(Red Edition)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachSilent Hill – Homecoming
Xbox 360-Spiel, UK-Version
Konami Digital Entertainment GmbH, Frankfurt/MainThe Burning – Brennende Rache
(Blood Edtion)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachThe Dentist
(Red Edition)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach - AG Frankfurt a.M.: Zum Schadensersatz im Sinne einer fiktiven Lizenzgebühr bei illegalem Filesharing eines Musiktitelsveröffentlicht am 6. Juli 2010
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 – 47
§§ 97, 85, 19a UrhG
Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Rechteinhaber an dem Musiktitel “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens” – neben Rechtsanwaltskosten – Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr beanspruchen kann. Dieser soll 150,00 EUR betragen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich insoweit nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden könne, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, da der rechtswidrige Nutzer nicht besser stehen soll als derjenige, der sich zuvor die Rechte hat einräumen lassen. Dass vorliegend eine Lizenzgebühr für die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musiktitels, also das unbegrenzte Anbieten zum Download, in Höhe von zumindest 150,00 Euro angemessen sei, wurde vom Beklagten nicht bestritten. Im Übrigen, so die Kammer, könne dieser Betrag gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt werden, da üblicherweise Downloads von Musiktiteln für etwa 1,00 Euro angeboten würden, so dass es lediglich 150 Zugriffe bedürfe, diesen Betrag zu erreichen; diese Schätzung entspreche im Übrigen der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen (vgl. etwa: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.11.2009, Az. 2-6 0 411/09). Zum Volltext der Entscheidung.