Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Siegen: Beim Rechtsanwalt gibt es keine kostenlose Gefälligkeitsberatung / Die kurze Rechtsberatung per E-Mail kostet den Mandanten auch ohne vorherigen schriftlichen Beratungsvertrag Geldveröffentlicht am 31. Januar 2010
AG Siegen, Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02
§§ 631, 675 BGB
Das AG Siegen hat in dieser älteren Entscheidung einem klagenden Rechtsanwalt eine Vergütung von ca. 230,00 EUR zuerkannt, nachdem dieser auf eine E-Mail-Frage eines Verbrauchers eine rechtliche Auskunft erteilt hatte, ohne dass eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vorlag. Es könne dahinstehen, ob sich dieser Anspruch aus § 675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) BGB oder aus § 631 (Werkvertrag) BGB ergebe. Der Beratungsvertrag sei dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte dem Kläger mit der Übersendung seiner Anfrage und der Bitte um Beantwortung per E-Mail ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages gemacht habe. Diesen Antrag habe der Kläger durch die Beantwortung der Frage angenommen. (mehr …)