IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Eine Kampagne der Agentur für Kommunikation das comitee sorgt derzeit für zweifelhafte Furore. Auf einem auf YouTube und anderenorts veröffentlichten Video ist in schemenhaft verklärten Beischlafszenen Adolf Hitler beim unverhüteten Coitus zu erkennen. Saddam und Stalin statten ebenfalls vergleichbare Szenen aus.  (Link: Aids). Das Bewegtbild schließt jeweils mit der Erklärung „Aids ist ein Massenmörder.“ Die Kampagne hat nun  u.a. die Deutsche Aids-Hilfe (DAH) auf den Plan gerufen; YouTube hat das Video inzwischen gesperrt (Link:  YouTube). Sie bezeichnete den Spot als „geschmacklos und kontraproduktiv für die Prävention“. Mit Schockwerbung erreiche man keine Verhaltensänderung. (JavaScript- Link: W&V). Was wir davon halten? Das Thema wird zumindest wieder diskutiert. Im Übrigen aber werden hier aus Anwaltssicht die völlig falschen Fragen gestellt. Die richtigen Fragen lauten: Kann eine Person oder ein Unternehmen die Verletzung von Urheberrechten am Abbild des Adolfs geltend machen? Soll und ggf. darf hier angedeutet werden, dass Hitler AIDS hatte? Und wenn wir schon einmal dabei sind: Ist eBays gelber Bewertungsstern ein Judenstern? (Link: Bewertungsstern).

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