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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, 5 und 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Domainname als Werktitel erst dann markenrechtlichen Schutz erfahren kann, wenn das über den Domainnamen erreichbare Werk zumindest weitgehend fertig gestellt ist. Dies gelte für Internetseiten ebenso wie für andere Werke. Die Kläger hatten im Jahre 2002 die Marke „air-dsl“ eintragen lassen, die Beklagte betrieb die Domains „www. air-dsl.de“ und „www.airdsl.de“. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass ihr für die Bezeichnungen „airdsl“ bzw. „air-dsl“ ältere Markenrechte zustünden. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Obwohl die Beklagte die Domains bereits 1998 registrieren ließ, stellte sie erst 2003 dort tatsächlich Inhalte ein. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb zum Zeitpunkt der Eintragung der Klagemarke kein titelschutzfähiges Werk.
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