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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. VIII ZR 63/13
    § 145 BGB, § 157 BGB

    Nach den eBay-AGB kommt im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, wenn der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen (z.B. Irrtumsanfechtung). Diese Klausel in den eBay-AGB ist nach Auffassung des BGH im Zweifel zu Gunsten eines Anbieters (Verkäufers) dahingehend auszulegen, dass sein Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 O 191/11nicht rechtskräftig
    § 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, § 17 Abs. 2 UrhG, § 44a UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass der Weiterverkauf von elektronischen Dateien (wie eBooks) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt werden kann. Der Kunde werde hierdurch weder überrascht noch benachteiligt. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch kaufrechtlich geprägte Begriffe verwende, wie beispielsweise Kaufvertrag, Kaufpreis oder Lieferung. Was wir davon halten? Rechtsprechung aus der Mottenkiste. Dass elektronische Ware (hier: eBooks) auf Grund ihrer digitalen Natur keine Sache sein soll und kein Eigentum an ihr verschafft werden kann, dürfte seit der abgeschlossenen softwarerechtlichen Paralleldiskussion Makulatur sein. Auch im Übrigen zeugt die Entscheidung von einer Fülle formalistischer Erwägungen, die keine Zustimmung finden. Der „Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland“ wird sich bereits auf dem Weg zum Oberlandesgericht befinden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 16.04.2013, Az. 8 S 293/12
    § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Erhebung eines „Bearbeitungsgeldes“ im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vergabe eines Darlehens unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. April 2013

    AG Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2013, Az. 36 C 25/13
    § 307 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das AG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den AGB eines Darlehensvertrags unwirksam ist, da der Darlehensnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird. Der Preis für die von dem Darlehensgeber geschuldete Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit sei laut der gesetzlichen Regelung allein der Zins. Die Bearbeitungsgebühr sei hingegen ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites und stelle somit allgemeine Geschäftskosten dar, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2012

    LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, Az. 15 O 663/10
    §§ 305 ff BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass auf dem Gutschein-Portal Groupon die zeitliche Befristung der dort angebotenen Gutscheine zulässig ist. Zwar sei dies in der Regel nicht der Fall, weil der Kunde einseitig benachteiligt werde. Vorliegend sei aber die Besonderheit gegeben, dass es sich um ein „Schnäppchenportal“ mit zeitlich befristeten Sonderaktionen und Angeboten handele. Die Befristung sei daher angemessen und zulässig. Anders sah dies kürzlich das AG Köln (hier), welches eine einjährige Befristung eines Putzgutscheins als nicht ausreichend erachtete und die Geltendmachung von Ansprüchen auch nach Ablauf der Befristung als zulässig ansah.

    Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).

  • veröffentlicht am 23. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12
    § 510 b ZPO

    Das AG Köln hat entschieden, dass das Einstellen eines rechtswidrigen (hier: gegen die AGB verstoßenden) Angebots auf einer Handelsplattform nicht dazu führt, dass der Anbieter sich bei Annahme auf die Rechtswidrigkeit berufen kann. Vorliegend hatte der Beklagte einen Gutschein für eine Gebäudereinigung (Haushalte und Büroräume) angeboten, der auch – entgegen den AGB der Plattform – die Reinigung von Gewerberäumlichkeiten mit einbezog. Der Kläger, Inhaber von mehrere Bürogebäuden in Düsseldorf, habe das Angebot angenommen. Der Beklagte, der seinerseits mit Einstellung des Angebots zuerst rechtswidrig gehandelt habe, könne sich nun nicht auf die Vertragswidrigkeit der Annahme durch den Kläger berufen und sei zur Leistungserbringung verpflichtet. Darüber hinaus sei die Befristung des Gutscheins auf 1 Jahr unzulässig, da dies gegen die grundsätzliche dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen verstoße. Zum Volltext der Entscheidung:

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