IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. September 2008

    Der Bundesgerichtshof hat – mitgeteilt per Pressemitteilung (Mitteilung der Pressestelle Nr. 170/2008 vom 12.09.2008) – entschieden, dass dem Hamburger Sportverein (HSV) ein Recht auf Unterlassung zusteht, soweit von ihm nicht autorisierte Händler unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Onlinehändler weist sich als Verbraucher aus) Eintrittskarten zu Fußballspielen des HSV  zum Zwecke des Weiterverkaufs erwerben (BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06). Hierbei handele es sich um unlauteren Schleichbezug. Entgegen verschiedenen Mitteilungen im Internet hat der BGH dagegen nicht entschieden, dass der HSV es Händlern verbieten könne, die von Privatpersonen erworbenen Karten weiterzuverkaufen. Dieser Handel sei frei. Es sei auch noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch dadurch gegeben, dass der unautorisierte Händler in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige seine Bereitschaft ausdrücke, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.
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  • veröffentlicht am 26. Juni 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2008, Az. 04 HK O 597/08
    §§ 935, 940 ZPO, 944 ZPO i. V. m. § 12 Abs. 2 UWG §§ 3, 8, 4 Nr. 11 i. V. m. §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 312b Abs. 1 i.V.m. 355 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV, § 5 TMG, §§ 3, 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO.

    Das LG Leipzig hat mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung deutlich gemacht, dass vom Onlinehändler nicht nur eine Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung vorzuhalten ist, sondern zwingend auch die bisher vernachlässigten „sonstigen Informationspflichten“ gemäß §§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV zu erfüllen sind. So sind unter anderem (!) die Schritte zu erklären, die zum Vertragsschluss führen, wobei die Umsetzung nur nach kompetenter rechtsanwaltlicher Beratung vorgenommen werden sollte. Kommt der Onlinehändler diesen „sonstigen Informationspflichten“ nicht nach, kann er von einem Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. Damit droht eine neue Abmahnwelle. Ferner wies dass Landgericht darauf hin, dass (im Impressum) neben der E-Mail-Adresse nicht auch noch zwingend eine Telefonnummer oder eine andere Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation angegeben werden müsse. Das OLG Köln (Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) hat dies noch anders gesehen; der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26.04.2007, Az I ZR 190/04) hat diese Rechtsfrage mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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  • veröffentlicht am 19. Juni 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 28.02.2008, Az. 13 U 195/07
    §§ 305 ff. BGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG

    Nach Ansicht des OLG Celle besteht kein Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes hinsichtlich der Verfolgung von rechtswidrigen AGB-Klauseln mit Wettbewerbsbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Eine Vorrangsregelung ist weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem UWG zu entnehmen. Bei den §§ 305 ff. BGB handele es sich sehr wohl um Vorschriften, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In der Folge können Abmahnungen von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im OLG-Bezirk Celle gerichtlich durchgesetzt werden.

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